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§ 22 KAG - Übergangsvorschrift zur Erhebung der Jagdsteuer

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
610

Die Kreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, Jagdsteuern wie folgt zu erheben:

ab 1. Januar 2010 in Höhe von 80 %, ab 1. Januar 2011 in Höhe von 55 % und ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 in Höhe von 30 % des Steuersatzes, den sie zum Stichtag 1. Januar 2009 festgesetzt haben.