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§ 32 BOStrab - Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
Amtliche Abkürzung
BOStrab
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9234-5

An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.