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§ 32 BOStrab - Fahrtreppen und Fahrsteige

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
Amtliche Abkürzung
BOStrab
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9234-5

(1) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so beschaffen sein, dass

  1. 1.
    Stufen und Bänder trittsicher sind,
  2. 2.
    an ihnen Quetsch- und Scherstellen vermieden oder gesichert sind,
  3. 3.
    der Sturzgefahr von Benutzern, insbesondere beim Stillsetzen, vorgebeugt ist.

(2) Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen, die erst beim Betreten in Betrieb gesetzt werden, muss die Laufrichtung eindeutig angezeigt sein.

(3) Nothaltschalter müssen mindestens an den Zu- und Abgängen vorhanden sein.

(4) An Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen Sicherheitseinrichtungen zum selbsttätigen Stillsetzen vorhanden sein.

(5) Nach Abschalten des Antriebes der Fahrtreppen oder Fahrsteige muss ein unbeabsichtigter Weiter- oder Rücklauf der Stufen oder Bänder auch bei Belastung ausgeschlossen sein.

(6) An den Zu- und Abgängen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.