§ 94 SOG LSA - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
(1) Zur Abwehr abstrakter Gefahren werden zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen ermächtigt:
- 1.die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören
für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirkes, - 2.die Landkreise
für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes, an denen mehr als eine Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, beteiligt ist, - 3.die Regierungspräsidien
für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes, an denen mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist, - 4.das Ministerium des Innern und im Einvernehmen mit ihm die Fachministerien
für das Land oder für Teile des Landes, an denen mehr als ein Regierungsbezirk beteiligt ist.
(2) Die Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, erlassen die Gefahrenabwehrverordnungen nach den für Satzungen geltenden Vorschriften.