§ 94 SOG LSA - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
(1) Zur Abwehr abstrakter Gefahren werden zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen ermächtigt:
- 1.
die kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden
für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirkes,
- 2.
die Landkreise
für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes, an denen mehr als eine Einheitsgemeinde oder Verbandsgemeinde beteiligt ist,
- 3.
das Landesverwaltungsamt, das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium und im Einvernehmen mit ihm die Fachministerien
für das Land oder für Teile des Landes, an denen mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist.
(2) Die Landkreise, kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden erlassen die Gefahrenabwehrverordnungen nach den für Satzungen geltenden Vorschriften.