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§ 22 SVerfSchG - Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes

Bibliographie

Titel
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Amtliche Abkürzung
SVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
12-1

Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde der Kontrolle durch den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes. Die Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben unberührt.