§ 22 SVerfSchG - Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
- Amtliche Abkürzung
- SVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 12-1
Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde der Kontrolle durch den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes. Die Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben unberührt.