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§ 25 SVerfSchG - Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Bibliographie

Titel
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Amtliche Abkürzung
SVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
12-1

(1) Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes hat auf Antrag eines Mitgliedes im Einzelfall den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu beauftragen, im Rahmen seines Aufgabenbereiches und seiner Befugnisse nach dem Saarländischen Datenschutzgesetz Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die die Verfassungsschutzbehörde betreffen, nachzugehen und dem Ausschuss über das Ergebnis seiner Ermittlungen zu berichten.

(2) Wird der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nach § 21 Abs. 3 tätig, so kann er den Ausschuss von sich aus unterrichten, wenn sich im Einzelfall Beanstandungen ergeben, eine Auskunft an den Betroffenen aber aus Geheimhaltungsgründen unterbleiben muss.