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  • ab 30.12.2018 (aktuelle Fassung)

§ 54b LBG - Familienpflegezeit mit Vorschuss

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Stehen zwingende dienstliche Belange nicht entgegen, so ist einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag für die Dauer von längstens 24 Monaten Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden als Familienpflegezeit zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung oder zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung zu gewähren. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Gewährung maßgeblich sind. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Gewährung mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen. Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Gewährung zu widerrufen, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

(3) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden. Familienpflegezeit und Pflegezeit (§ 54c) dürfen zusammen nicht länger als 24 Monate je pflegebedürftigen nahen Angehörigen dauern.

(4) Wer Zeiten nach dieser Vorschrift beanspruchen will, soll dies spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden soll. Hierbei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

(5) Während einer Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit nach den Absätzen 1 und 3 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.