§ 2 ThürBKG - Aufgabenträger
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2131-1
(1) Aufgabenträger sind:
- 1.
die Gemeinden für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe,
- 2.
die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe,
- 3.
die Landkreise und kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und
- 4.
das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes.
(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die zentralen Aufgaben des Landes werden vom Landesverwaltungsamt und dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.
(3) Die Aufgabenträger haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Behörden und sonstigen Stellen ihres jeweiligen Bereichs, deren Belange berührt werden, zu beteiligen.
(4) Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben sind über ihre Zuständigkeiten und die Amtshilfe hinaus verpflichtet, die Aufgabenträger bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für die Abwehr von Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, soweit nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist.