Anlage 1 LBesG - Anlage I
(zu § 2)

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Amtliche Abkürzung
LBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-112 2

Landesbesoldungsordnungen A, B und R

Vorbemerkungen

  1. 1.

    Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe in der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung, soweit möglich, in der weiblichen Form.

  2. 2.

    Soweit die Einreihung in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist mit Wirkung vom folgenden Kalenderjahr an jeweils von der auf den 30. Juni vom Statistischen Landesamt fortgeschriebenen Einwohnerzahl auszugehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Ämter, die den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen zugeordnet sind. § 19 Abs. 2 BBesG bleibt unberührt.

  3. 3.

    Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach schulstatistischen Merkmalen (Schülerzahlen, Schulstellen), so sind die schulstatistischen Merkmale maßgebend, die sich aus der amtlichen Schulstatistik ergeben. Bei einer dadurch eintretenden Änderung der Zuordnung sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen sowie die Gewährung von Amtszulagen erst zulässig. wenn die schulstatistischen Merkmale bereits ein Jahr vorgelegen haben und mit hinlänglicher Sicherheit feststellbar ist, dass die Änderung für mindestens zwei weitere Jahre Bestand haben wird. Dies gilt auch für Ämter, die den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen zugeordnet sind. § 19 Abs. 2 BBesG bleibt unberührt.

  4. 4.

    Die künftig wegfallenden Ämter sind im Anhang zu den Landesbesoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen Beamten nicht mehr verliehen werden, es sei denn, dem Inhaber eines solchen Amtes wird im Wege der Ernennung ein als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen, weil eine Ernennung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes anderes Amt nicht möglich ist.

  5. 5.

    Die in den Landesbesoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.

  6. 6.

    Einrichtungen des Landes mit eigenem wissenschaftlichen Forschungsbereich im Sinne der Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sind:

    1. a)

      die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg und

    2. b)

      die Forschungs- und Materialprüfungsanstalt Baden-Württemberg.

  7. 7.

    Für die Ämter der Leiter von Schulen besonderer Art und Verbünden der Schularten Hauptschule, Realschule und Gymnasium sowie für die anderen Ämter mit besonderen Funktionen an diesen Schulen dürfen die in der Bundesbesoldungsordnung A enthaltenen Ämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den jeweiligen Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrämter mit entsprechenden Aufgaben in Anspruch genommen werden. Die danach maßgeblichen Ämter werden durch die Ausbringung entsprechender Planstellen im Haushaltsplan festgelegt.

  8. 8.

    Fachschulräte an Pädagogischen Fachseminaren, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen, Staatlichen Akademien der Bildenden Künste, an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe und am Landesinstitut für Schulsport erhalten in den vom Finanzministerium und dem beteiligten Fachministerium bestimmten Stellen eine Stellenzulage nach Anlage II.

  9. 9.

    Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

  10. 10.

    Geschäftsführende Schulleiter im Sinne des § 43 des Schulgesetzes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage II.

  11. 11.

    Messzahl bei den Ämtern der Präsidenten, Rektoren und Kanzler an den Hochschulen in den Landesbesoldungsordnungen A und B ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester voll immatrikulierten Studenten; bei Hochschulen im Aufbau kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zu Grunde gelegt werden.

  12. 12.

    Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.

  13. 13.

    gestrichen

  14. 14.

    Die Ersten Landesbeamten bei Landratsämtern von Landkreisen mit mehr als 300.000 Einwohnern in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A erhalten eine Stellenzulage nach Anlage II.

Landesbesoldungsordnung A

Aufsteigende Gehälter

Besoldungsgruppe A 1

Besoldungsgruppe A 2

Besoldungsgruppe A 3

Besoldungsgruppe A 4

Gestütoberwärter (1)(2)

Besoldungsgruppe A 5

Gestüthauptwärter (1)(2)

Besoldungsgruppe A 6

Gestüthauptwärter (1)

Besoldungsgruppe A 7

Hauptsattelmeister(1)(2)

Besoldungsgruppe A 8

Hauptsattelmeister

Straßenmeister (1)

Besoldungsgruppe A 9

Fachlehrer(1)

Hauptstraßenmeister

  • als Leiter einer großen und bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei (2)(3)

Landwirtschaftstechnischer Lehrer und Berater

Oberstraßenmeister (4)

Weinkontrolleur(5)

Besoldungsgruppe A 10

Erster Betriebsinspektor

  • als Werkdienstleiter bei einer Justizvollzugsanstalt

Erster Hauptstraßenmeister

  • als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei (1)

Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher (2)

  • als Leitende Unterrichtsschwester/Leitender Unterrichtspfleger an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern
  • als Leiterin/Leiter eines Pflegebereichs mit mindestens 96 Pflegepersonen
  • als Leiterin/Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 150 Pflegepersonen(3)
  • als ständige Vertreterin/ständiger Vertreter einer Leitenden Unterrichtsschwester/eines Leitenden Unterrichtspflegers an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule nur Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern
  • als ständige Vertreterin/ständiger Vertreter der Leiterin/des Leiters eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen

Fachoberlehrer(4)(5)

Landwirtschaftstechnischer Oberlehrer und Berater (5)

Technischer Lehrer(6)

  • an einer beruflichen Schule oder an einer vergleichbaren kommunalen schulischen Einrichtung
  • an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie
  • an einer Sonderschule
  • an einer Staatlichen Akademie der Bildenden Künste

Weinkontrolleur

Besoldungsgruppe A 11

Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher

  • als Leitende Unterrichtsschwester/Leitender Unterrichtspfleger an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern
  • als Leiterin/als Leiter eines Pflegebereichs mit mindestens 192 Pflegepersonen
  • als Leiterin/als Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen(1)

Fachoberlehrer(2)(3)

Fachoberlehrer(24)(25)

  • als Fachbetreuer
  • an einer Sonderschule für Geistigbehinderte oder an einer sonstigen Sonderschule mit einer Abteilung für Geistigbehinderte als Stufenleiter der Unter-, Mittel- oder Oberstufe

Oberweinkontrolleur (5)

Technischer Oberlehrer (6)

  • an einer beruflichen Schule oder an einer vergleichbaren kommunalen schulischen Einrichtung
  • an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie
  • an einer Sonderschule
  • an einer Staatlichen Akademie der Bildenden Künste

Besoldungsgruppe A 12

Notarvertreter(1)(2)

Technischer Oberlehrer

  • an einer beruflichen Schule als Fachbetreuer- an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie als Fachbeauftragter
  • an einer Sonderschule für Geistigbehinderte als Stufenleiter der Werkstufe
  • an einer Staatlichen Akademie der Bildenden Künste als Fachbeauftragter

Besoldungsgruppe A 13

Bezirksnotar

Dozent(1)(2)

  • an einem Pädagogischen Fachseminar

Fachschulrat(3)

  • an der Staatlichen Techniker- und Textilfachschule (Technikum) Reutlingen
  • an einem Pädagogischen Fachseminar
  • an einer Kunsthochschule
  • an einer Pädagogischen Hochschule

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (4)

Gewerbeschulrat(3)(5)

Handelsschulrat(3)(5)

Hauswirtschaftsschulrat (3)(5)

Konrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 180 Schülern (2)(6)

Landwirtschaftlicher Direktor bei einem Schulbauernhof (2)(7)

Landwirtschaftlicher Fachschulrat (3)(5)

Landwirtschaftsschulrat (3)(5)

Pädagogischer Direktor bei einem Schulbauernhof (2)(7)(8)

Polizeischullehrer(3)

Regierungsschulrat(2)(8)

  • bei einer obersten Landesbehörde

Seminarschulrat

  • an einem Staatlichen Seminar für schulpraktische Ausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen

Sonderschullehrer(3)(9)

Studienrat

  • als Referent am Landesinstitut für Schulsport
  • als Referent an der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater
  • Referent am Landesinstitut für Schulentwicklung

Studienrat an einer Hochschule

  • als Lehrkraft für besondere Aufgaben

Zweiter Konrektor

  • an einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern(2)(6)

Besoldungsgruppe A 14

Bezirksnotar

  • als Leiter eines Notariats mit 5 und mehr Planstellen für Bezirksnotare und Notarvertreter

Dozent

  • an einem Pädagogischen Fachseminar

Fachschulrat

  • als Abteilungsleiter an einer Heimsonderschule (1)

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (2)

Konrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule

    • mit bis zu 180 Realschulen und mit mehr als 360 Grund und/oder Hauptschülern

    • mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Hauptschülern

    • mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit mehr als 360 Grund- und/oder Hauptschülern (3)

    • mit mehr als 360 Realschülern (3)

Landwirtschaftlicher Direktor bei einem Schulbauernhof (4)

Oberstudienrat

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit jeweils 3 bis 6 Schulstellen (3)
  • als Referent am Landesinstitut für Schulentwicklung
  • als Referent am Landesinstitut für Schulsport
  • als Referent und zugleich ständiger Vertreter des Leiters der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater

Oberstudienrat an einer Hochschule

  • als Lehrkraft für besondere Aufgaben

Pädagogischer Direktor bei einem Schulbauernhof (4)

Polizeischuloberrat

  • als Schulaufsichtsbeamter bei der Landes-Polizeischule

Polizeischulrektor

Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie (5)

Regierungsschulrat(6)(7)

  • bei einer obersten Landesbehörde

Rektor

  • einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule

    • mit bis zu 180 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Hauptschülern

    • mit bis zu 180 Realschülern und mit mehr als 360 Grund- und/oder Hauptschülern(3)

    • mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Hauptschülern (3)

Seminarschuldirektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Seminars für schulpraktische Ausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen

Seminarschulrat

  • an einem Staatlichen Seminar für schulpraktische Ausbildung für das Lehramt an Realschulen

Sonderschulkonrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule

    • für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis 180 Schülern

    • für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern (3)

    • für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern

    • für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern(3)

    • mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug

    • mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug (3)

Sonderschulrektor

  • als Leiter einer Sonderschule

    • für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern

    • für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern(3)

    • für sonstige Sonderschüler mit bis zu 45 Schülern

    • für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern(3)

    • mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug (3)

Zweiter Konrektor

  • einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern

    • mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mehr als 360 Grund- und/oder Hauptschülern

    • mit mehr als 360 Realschülern

Zweiter Sonderschulkonrektor

  • an einer Sonderschule

    • für Lernbehinderte mit mehr als 270 Schülern

    • für sonstige Sonderschüler mit mehr als 135 Schülern

    • mit mindestens 13 Schulstellen im Justizvollzug

Besoldungsgruppe A 15

Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen

  • als weiteres Mitglied des Vorstandes

Direktor der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater(1)

Direktor des Fachseminars für Sonderpädagogik (1)

Direktor des Internationalen Instituts für Berufsbildung

Direktor einer Heimsonderschule

  • als Leiter einer Heimsonderschule mit bis zu 90 Schülern
  • als Leiter einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern(1)(2)

Direktor eines Seminars

  • als Leiter eines Staatlichen Seminars für schulpraktische Ausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen

Ephorus(1)

  • als Leiter des evangelisch-theologischen Seminars Maulbronn

Erster Landesbeamter (9)

Fachschuldirektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern (2)

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern

    • und mit einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberuffachschule mit mehr als 60 Schülern (1)(2)

    • und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe(1)

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (4)

Parlamentsrat(3)

Polizeischuldirektor

  • als Referent (Dezernent) im Schulaufsichtsdienst bei der Landes-Polizeischule

Professor am Landesinstitut für Schulentwicklung

  1. 1.
    als Referatsleiter und zugleich ständiger Vertreter des Fachbereichsleiters (1)

Professor an einem Staatlichen Seminar für Schulpädagogik

  • als der ständige Vertreter des Direktors (1)
  • als Fachberater (1)

Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie

  • als Studiengangsleiter (1)
  • als Studienbereichsleiter (1)

Regierungsschuldirektor

  • bei einer obersten Landesbehörde

Rektor

  • einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule

    • mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mehr als 360 Grund- und/oder Hauptschülern

    • mit mehr als 360 Realschülern

Seminarschuldirektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Seminars für schulpraktische Ausbildung für das Lehramt an Realschulen

Sonderschulrektor

  • als Leiter einer Sonderschule

    • für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern

    • für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern

    • mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug

Studiendirektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters des Internationalen Studienzentrums bei einer wissenschaftlichen Hochschule
  • als der ständige Vertreter des Leiters des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat und Kompetenzzentrum in Schwäbisch Gmünd(1)
  • als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Schulsport
  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit jeweils 7 bis 14 Schulstellen
  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen (1)
  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienkollegs bei einer wissenschaftlichen Hochschule
  • als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit jeweils 3 bis 6 Schulstellen
  • als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit jeweils 7 bis 14 Schulstellen(1)
  • an dem Landesinstitut für Schulentwicklung
  • an einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern(1)
  • an einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer vollausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe (1)

Studiendirektor an einer Hochschule

  • als Lehrkraft für besondere Aufgaben

Besoldungsgruppe A 16

Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen

  • als Stellvertretender Vorstandsvorsitzender

Direktor der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume

Direktor der Landesanstalt für Pflanzenschutz

Direktor der Landesanstalt für Pflanzenbau Forchheim

Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten

Direktor der Staatlichen Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt Augustenberg

Direktor der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg

Direktor der Staatlichen Milchwirtschaftlichen Lehr- und Forschungsanstalt Wangen im Allgäu

Direktor des Internationalen Studienzentrums bei einer wissenschaftlichen Hochschule

Direktor des Landesinstituts für Schulsport

Direktor des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg

Direktor des Staatlichen Weinbauinstituts Freiburg

Direktor einer Heimsonderschule

  • als Leiter einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern(1)

    • und mit einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern (1)

    • und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe

Direktor eines Seminars

  • als Leiter eines Staatlichen Seminars für schulpraktische Ausbildung für das Lehramt an Realschulen

Direktor eines Studienkollegs bei einer wissenschaftlichen Hochschule

Ephorus

  • als Leiter des evangelisch-theologischen Seminars Blaubeuren

Erster Landesbeamter (5)

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (3)

Landoberstallmeister

Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors

Oberstudiendirektor

  • als Leiter des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat und Kompetenzzentrum in Schwäbisch Gmünd
  • als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen

Parlamentsrat(2)

Professor an dem Landesinstitut für Schulentwicklung

  • als Fachbereichsleiter
  • als der Stellvertretende Direktor

Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie

  • als stellvertretender Direktor
  • als Leiter einer Außenstelle

Landesbesoldungsordnung B

Feste Gehälter

Besoldungsgruppe B 1

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg(1)

Direktor bei der Datenzentrale Baden-Württemberg

  • als weiteres Mitglied des Vorstands

Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

Erster Landesbeamter bei einem Landratsamt eines Landkreises mit bis zu 300.000 Einwohnern(7)

Erster Direktor der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen

  • als Vorstandsvorsitzender

Leitender Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Wirtschaft/lnfrastruktur(3)

Leitender Technischer Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Planung(3)

Leitender Verwaltungsdirektor bei der Gemeindeprüfungsanstalt

  • als Leiter eines Dezernats (4)

Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg

  • als der ständige Vertreter der Direktors

Museumsdirektor und Professor

  • als Leiter des Linden-Museums Stuttgart
  • als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Karlsruhe

Polizeipräsident

  • als Leiter des Polizeipräsidiums Karlsruhe
  • als Leiter des Polizeipräsidiums Mannheim

Professor als Direktor

  • einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie (6)
  • eines Staatlichen Seminars für Schulpädagogik

Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart

  • als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes (6)

Stadtdirektor

  • bei einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern
    als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit auf der dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordneten Funktionsebene
  • bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern
    als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit(6)

Verbandsdirektor eines Regionalverbands

  • mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern (6)

Besoldungsgruppe B 3

Direktor der Bereitschaftspolizei

Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg

Erster Landesbeamter bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 300.000 Einwohnern(6)

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Stuttgart

  • als der erste Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers

Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer (1)

Inspekteur der Polizei

  • in der Abteilung 3 - Landespolizeipräsidium - des Innenministeriums

Landeskriminaldirektor

  • in der Abteilung 3 - Landespolizeipräsidium - des Innenministeriums

Leitender Direktor beim Raumordnungsverband Rhein-Neckar

  • als der Leitende Planer und ständige Vertreter des Verbandsdirektors

Leitender Parlamentsrat

Museumsdirektor und Professor

  • als Leiter der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe
  • als Leiter der Staatsgalerie Stuttgart
  • als Leiter des Badischen Landesmuseums Karlsruhe
  • als Leiter des Landesmuseums für Technik und Arbeit in Mannheim
  • als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Stuttgart
  • als Leiter des Württembergischen Landesmuseums Stuttgart

Polizeipräsident

  • als Leiter des Polizeipräsidiums Stuttgart

Präsident des Landesarchivs

Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz

Präsident des Landeskriminalamts

Professor als Direktor am Landesinstitut für Schulentwicklung

Professor als Direktor einer Berufsakademie

  • einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie (114)

Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart

  • als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes (3)

Stadtdirektor bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern

  • als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit auf der dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordneten Funktionsebene

Verbandsdirektor des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

Verbandsdirektor eines Regionalverbands

  • mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern (3)
  • mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern (4)

Vizepräsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg

Besoldungsgruppe B 4

Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg

Direktor des Zweckverbands Bodenseewasserversorgung

  • als der kaufmännische Geschäftsführer
  • als der technische Geschäftsführer

Direktor des Zweckverbands Landeswasserversorgung

  • als der kaufmännische Geschäftsführer
  • als der technische Geschäftsführer

Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer (1)

Landesbeauftragter für den Datenschutz

Leitender Direktor der Datenzentrale Baden-Württemberg

  • als Vorsitzender des Vorstands

Präsident des Landesjustizprüfungsamts

Präsident des Landesvermessungsamts

Präsident des Statistischen Landesamts

Rechnungshofdirektor

Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart

  • als Leiter eines Referats

Verbandsdirektor eines Regionalverbands

  • mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern (2)

Besoldungsgruppe B 5

Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer (1)

Präsident der Landesanstalt für Umweltschutz

Präsident eines Oberschulamts

Regionaldirektor beim Verband Region Stuttgart

Verbandsdirektor des Raumordnungsverbands Rhein-Neckar

Verbandsdirektor eines Regionalverbands

  • mit mehr als 1,5 Millionen Einwohnern

Besoldungsgruppe B 6

Direktor beim Rechnungshof (1)

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Stuttgart

Landesforstpräsident

  • als Leiter der Abteilung 5 - Landesforstverwaltung - des Ministeriums Ländlicher Raum.

Landespolizeipräsident

  • als Leiter der Abteilung 3 - Landespolizeipräsidium - des Innenministeriums

Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg

Vizepräsident des Rechnungshofs

Besoldungsgruppe B 7

Präsident der Landesanstalt für Kommunikation

  • als Vorsitzender des Vorstands

Besoldungsgruppe B 8

Besoldungsgruppe B 9

Ministerialdirektor

Präsident des Rechnungshofs

Besoldungsgruppe B 10

Besoldungsgruppe B 11

Landesbesoldungsordnung R

Aufsteigende Gehälter

Besoldungsgruppe R 1

Justizrat

Oberjustizrat

  • als Leiter eines Notariats mit bis zu 3 Planstellen für Notare(1)

Besoldungsgruppe R 2

Notariatsdirektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Notariats mit 8 und mehr Planstellen für Notare
  • als Leiter eines Notariats mit 4 bis 7 Planstellen für Notare
  • als Leiter eines Notariats mit 8 und mehr Planstellen für Notare(1)

Anhang zu den Landesbesoldungsordnungen

Künftig wegfallende Ämter

I. Landesbesoldungsordnung A - Aufsteigende Gehälter

Besoldungsgruppe A 7

Oberhafenmeister

Besoldungsgruppe A 8

Haupthafenmeister

Besoldungsgruppe A 9

Erster Haupthafenmeister (1)

Besoldungsgruppe A 11

Hauptlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen (1)

Besoldungsgruppe A 12

Oberlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen

Polizeischullehrer(1)

Besoldungsgruppe A 13

Fachschulrat(1)

  • am Landesinstitut für Schulsport
  • an einer Fachhochschule

Sonderschuloberlehrer (2)(3)

Besoldungsgruppe A 16

Direktor einer Staatlichen Akademie für Lehrerfortbildung

Kanzler

  • einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000

Prorektor und Professor

  • als der ständige Vertreter des Rektors einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind (1)

II. Landesbesoldungsordnung B - Feste Gehälter

Besoldungsgruppe B 2

Direktor der Landesstelle für Straßentechnik

Kanzler

  • einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000

Rektor einer Fachhochschule

  • mit einer Messzahl bis zu 400

Rektor und Professor

  • als Leiter einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind (1)

Verwaltungsdirektor bei einer Universität

  • als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung eines Universitätsklinikums(2)

Vizepräsident eines Oberschulamts

Besoldungsgruppe B 3

Forstpräsident

Kanzler

  • einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000

Leitender Verwaltungsdirektor beim Landeswohlfahrtsverband Baden

  • als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors

Leitender Verwaltungsdirektor beim Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern

  • als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors

Polizeipräsident

  • als Leiter einer Landespolizeidirektion

Präsident des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau

Präsident des Landesdenkmalamts

Präsident einer Kunsthochschule

Rektor einer Fachhochschule

  • mit einer Messzahl von mehr als 400

Rektor einer Kunsthochschule

Rektor einer Pädagogischen Hochschule

  • mit einer Messzahl bis zu 1.000
  • mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000 (1)

Verwaltungsdirektor bei einer Universität

  • als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung eines Universitätsklinikums(2)(3)

Besoldungsgruppe B 4

Kanzler

  • einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000

Präsident des Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung

Präsident einer Universität

  • mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000

Rektor einer Pädagogischen Hochschule

  • mit einer Messzahl von mehr als 2.000

Rektor einer Universität

  • mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000

Besoldungsgruppe B 5

Präsident eines Oberschulamts

Präsident einer Universität

  • mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000

Rektor einer Universität

  • mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000

Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Baden

Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern.

Besoldungsgruppe B 6

Präsident einer Universität

  • mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000

Rektor einer Universität

  • mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000

Besoldungsgruppe B 7

Präsident einer Universität

  • mit einer Messzahl von mehr als 10.000

Rektor einer Universität

  • mit einer Messzahl von mehr als 10.000

III. Landesbesoldungsordnung R - Aufsteigende Gehälter

Besoldungsgruppe R 1

Oberjustizrat

  • als der ständige Vertreter des Leiters eines Notariats(1)(2)

IV. Ämter in H-Besoldungsgruppen - Aufsteigende Grundgehälter in besonderen auslaufenden Besoldungsgruppen für den Hochschulbereich

Besoldungsgruppe H 1

Grundgehaltssätze: (1)
Oberassistent bei einer wissenschaftlichen Hochschule(2)
Oberingenieur bei einer wissenschaftlichen Hochschule(2)
Universitätsdozent (2)

(1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(2) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(2) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 6.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 8.

(2) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(1) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt; erhält als Leiter einer Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei eine Amtszulage nach Anlage II.

(1) Amtl. Anm.:

Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamten zugeteilt, die die Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen.

(2) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(3) Amtl. Anm.:

Bis zu 30 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen in Besoldungsgruppe A 9 in der Laufbahn der Straßenmeister.

(4) Amtl. Anm.:

Erhält als Leiter einer Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei eine Amtszulage nach Anlage II.

(5) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10.

(1) Amtl. Anm.:

Bis zu 20 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte in der Laufbahn der Straßenmeister.

(2) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11; erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(3) Amtl. Anm.:

Die Leiterin/der Leiter eines Pflegedienstes erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage II.

(4) Amtl. Anm.:

Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamten zugeteilt, die die Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen.

(5) Amtl. Anm.:

Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamten zugeteilt, die mindestens eine achtjährige Lehrtätigkeit oder mindestens eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrkraft in der Besoldungsgruppe A 9 verbracht haben.

(5) Amtl. Anm.:

Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamten zugeteilt, die mindestens eine achtjährige Lehrtätigkeit oder mindestens eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrkraft in der Besoldungsgruppe A 9 verbracht haben.

(6) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(1) Amtl. Anm.:

Die Leiterin/der Leiter eines Pflegedienstes erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage II.

(2) Amtl. Anm.:

Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamten zugeteilt, die die Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen.

(3) Amtl. Anm.:

Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamten zugeteilt, die mindestens eine fünfjährige Dienstzeit als Fachoberlehrer in Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

(24) Amtl. Anm.:

Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamten zugeteilt, die die Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen.

(25) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(5) Amtl. Anm.:

Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen für Weinkontrolleure.

(6) Amtl. Anm.:

Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamten zugeteilt, die mindestens eine achtjährige Lehrtätigkeit oder mindestens eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Technischer Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

(1) Amtl. Anm.:

Im württembergischen Rechtsgebiet.

(2) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(1) Amtl. Anm.:

Mit abgeschlossener wissenschaftlicher oder künstlerischer Ausbildung.

(2) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

(3) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(4) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16 und B 3.

(3) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(5) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes (ausgenommen das Lehramt für Technische Lehrer an beruflichen Schulen) an beruflichen Schulen und einer dieser Befähigung entsprechende Verwendung.

(3) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(5) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes (ausgenommen das Lehramt für Technische Lehrer an beruflichen Schulen) an beruflichen Schulen und einer dieser Befähigung entsprechende Verwendung.

(3) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(5) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes (ausgenommen das Lehramt für Technische Lehrer an beruflichen Schulen) an beruflichen Schulen und einer dieser Befähigung entsprechende Verwendung.

(2) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

(6) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(2) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

(7) Amtl. Anm.:

Erhält bei der Übertragung der Gesamtleitung des Schulbauernhofs eine Stellenzulage nach Anlage II.

(3) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(5) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes (ausgenommen das Lehramt für Technische Lehrer an beruflichen Schulen) an beruflichen Schulen und einer dieser Befähigung entsprechende Verwendung.

(3) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(5) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes (ausgenommen das Lehramt für Technische Lehrer an beruflichen Schulen) an beruflichen Schulen und einer dieser Befähigung entsprechende Verwendung.

(2) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

(7) Amtl. Anm.:

Erhält bei der Übertragung der Gesamtleitung des Schulbauernhofs eine Stellenzulage nach Anlage II.

(8) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen oder höheren Dienstes.

(3) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(2) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

(8) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen oder höheren Dienstes.

(3) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(9) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für ein Lehramt an Sonderschulen (ausgenommen das Lehramt für Fachlehrer und Technische Lehrer an Sonderschulen) und einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung.

(2) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.

(6) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit bis zu 90 Schülern eine Amtszulage nach Anlage II.

(2) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16 und B 3.

(3) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(3) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(4) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13; erhält bei der Übertragung der Gesamtleitung des Schulbauernhofs eine Stellenzulage nach Anlage II.

(3) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(4) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13; erhält bei der Übertragung der Gesamtleitung des Schulbauernhofs eine Stellenzulage nach Anlage II.

(5) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt; erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(6) Amtl. Anm.:

Für Beamte in der Schulaufsicht als Eingangsamt.

(7) Amtl. Anm.:

Mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen oder höheren Dienstes.

(3) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(3) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(3) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(3) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(3) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(3) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(3) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(3) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(2) Amtl. Anm.:

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(9) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16, B 2 und B 3.

(2) Amtl. Anm.:

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(2) Amtl. Anm.:

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(4) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16 und B 3.

(3) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(1) Amtl. Anm.:

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

(1) Amtl. Anm.:

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

(5) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15, B2 und B 3.

(3) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15 und B 3.

(2) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

(1) Amtl. Anm.:

Als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung.

(7) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15 und A 16.

(3) Amtl. Anm.:

Nur als der ständige Vertreter des Regionaldirektors; dies gilt auch, soweit diese ständige Vertretung gemeinsam und ausschließlich den Leitern nur den Bereich Wirtschaft/lnfrastruktur und für den Bereich Planung übertragen wurde.

(3) Amtl. Anm.:

Nur als der ständige Vertreter des Regionaldirektors; dies gilt auch, soweit diese ständige Vertretung gemeinsam und ausschließlich den Leitern nur den Bereich Wirtschaft/lnfrastruktur und für den Bereich Planung übertragen wurde.

(4) Amtl. Anm.:

In dieser Besoldungsgruppe darf nur 1 Stelle ausgebracht werden.

(6) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

(6) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

(6) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

(6) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

(6) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15 und A 16.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5 und B 6.

(114) Amtl. Anm.:

An einer Studienakademie mit mehr als 2.000 Studierenden.

(3) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

(3) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

(4) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5 und B 6.

(2) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4 und B 6.

(1) Amtl. Anm.:

Als dienstältestes Mitglied des Rechnungshofs.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(1) Amtl. Anm.:

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage II ausgestattet werden.

(1) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

(1) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt.

(2) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(3) Amtl. Anm.:

Soweit im Zeitpunkt der Überleitung nach Artikel III § 1 des Landesbesoldungsanpassungsgesetzes vom 3. April 1979 (GBl. S. 134) in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13a.

(1) Amtl. Anm.:

Der ständige Vertreter des Leiters einer Fachhochschule, bei der auf Grund einer besonderen gesetzlichen Regelung von der Berufung von Professoren abgesehen wird, führt die Amtsbezeichnung Prorektor.

(1) Amtl. Anm.:

) Der Leiter einer Fachhochschule, bei der auf Grund einer besonderen gesetzlichen Regelung von der Berufung von Professoren abgesehen wird, führt die Amtsbezeichnung Rektor.

(2) Amtl. Anm.:

An einer Universitätsklinik mit mindestens 3.000 hauptberuflich Beschäftigten, wenn der Kanzler der Universität in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist; die Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe B 3 gilt entsprechend.

(1) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage II

(2) Amtl. Anm.:

An einer Universitätsklinik mit mindestens 3.000 hauptberuflich Beschäftigten, wenn der Kanzler der Universität mindestens in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist.

(3) Amtl. Anm.:

Soweit Beauftragter für den Haushalt und Geschäftsführer der medizinischen Einrichtungen.

(1) Amtl. Anm.:

Soweit im Zeitpunkt der Überleitung nach Artikel III § 1 des Landesbesoldungsanpassungsgesetzes vom 3. April 1979 (GBI. S. 134) in einem Amt des Oberjustizrats der Besoldungsgruppen A 13, A 14 oder A 15 jeweils mit Amtszulage; erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(2) Amtl. Anm.:

Soweit im Zeitpunkt der Überleitung nach Artikel III § 1 des Landesbesoldungsanpassungsgesetzes vom 3. April 1979 (GBI. S. 134) in einem Amt des Notariatsdirektors der Besoldungsgruppen A 15 oder A 16; erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

(1) Amtl. Anm.:

Die am 1. Juli 1978 gültigen Grundgehaltssätze gelten nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen des Bundes fort.

(2) Amtl. Anm.:

Erhalten für eine angemessene Vertretung ihres Fachs in der Lehre eine nichtruhegehaltfähige Unterrichtsgeldabfindung in Höhe von 1.200,00 DM jährlich. Bei Oberassistenten und Oberingenieuren, die außerplanmäßige Professoren sind, beträgt die Unterrichtsgeldabfindung 2.400,00 DM jährlich. Die näheren Bestimmungen erlässt das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Hierbei kann auch die Bemessung der Unterrichtsgeldabfindung in Vertretungsfällen und bei vorübergehender Nichtausübung der Lehrtätigkeit geregelt werden.

(2) Amtl. Anm.:

Erhalten für eine angemessene Vertretung ihres Fachs in der Lehre eine nichtruhegehaltfähige Unterrichtsgeldabfindung in Höhe von 1.200,00 DM jährlich. Bei Oberassistenten und Oberingenieuren, die außerplanmäßige Professoren sind, beträgt die Unterrichtsgeldabfindung 2.400,00 DM jährlich. Die näheren Bestimmungen erlässt das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Hierbei kann auch die Bemessung der Unterrichtsgeldabfindung in Vertretungsfällen und bei vorübergehender Nichtausübung der Lehrtätigkeit geregelt werden.

(2) Amtl. Anm.:

Erhalten für eine angemessene Vertretung ihres Fachs in der Lehre eine nichtruhegehaltfähige Unterrichtsgeldabfindung in Höhe von 1.200,00 DM jährlich. Bei Oberassistenten und Oberingenieuren, die außerplanmäßige Professoren sind, beträgt die Unterrichtsgeldabfindung 2.400,00 DM jährlich. Die näheren Bestimmungen erlässt das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Hierbei kann auch die Bemessung der Unterrichtsgeldabfindung in Vertretungsfällen und bei vorübergehender Nichtausübung der Lehrtätigkeit geregelt werden.