Anlage 1 LBesG - Anlage I
(zu § 2)
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-112 2
Landesbesoldungsordnungen A, B und R
Vorbemerkungen
- 1.
Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe in der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung, soweit möglich, in der weiblichen Form.
- 2.
Soweit die Einreihung in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist mit Wirkung vom folgenden Kalenderjahr an jeweils von der auf den 30. Juni vom Statistischen Landesamt fortgeschriebenen Einwohnerzahl auszugehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Ämter, die den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen zugeordnet sind. § 19 Abs. 2 BBesG bleibt unberührt.
- 3.
Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach schulstatistischen Merkmalen (Schülerzahlen, Schulstellen), so sind die schulstatistischen Merkmale maßgebend, die sich aus der amtlichen Schulstatistik ergeben. Bei einer dadurch eintretenden Änderung der Zuordnung sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen sowie die Gewährung von Amtszulagen erst zulässig. wenn die schulstatistischen Merkmale bereits ein Jahr vorgelegen haben und mit hinlänglicher Sicherheit feststellbar ist, dass die Änderung für mindestens zwei weitere Jahre Bestand haben wird. Dies gilt auch für Ämter, die den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen zugeordnet sind. § 19 Abs. 2 BBesG bleibt unberührt.
- 4.
Die künftig wegfallenden Ämter sind im Anhang zu den Landesbesoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen Beamten nicht mehr verliehen werden, es sei denn, dem Inhaber eines solchen Amtes wird im Wege der Ernennung ein als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen, weil eine Ernennung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes anderes Amt nicht möglich ist.
- 5.
Die in den Landesbesoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.
- 6.
Einrichtungen des Landes mit eigenem wissenschaftlichen Forschungsbereich im Sinne der Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sind:
- a)
die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg und
- b)
die Forschungs- und Materialprüfungsanstalt Baden-Württemberg.
- 7.
Für die Ämter der Leiter von Schulen besonderer Art und Verbünden der Schularten Hauptschule, Realschule und Gymnasium sowie für die anderen Ämter mit besonderen Funktionen an diesen Schulen dürfen die in der Bundesbesoldungsordnung A enthaltenen Ämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den jeweiligen Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrämter mit entsprechenden Aufgaben in Anspruch genommen werden. Die danach maßgeblichen Ämter werden durch die Ausbringung entsprechender Planstellen im Haushaltsplan festgelegt.
- 8.
Fachschulräte an Pädagogischen Fachseminaren, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen, Staatlichen Akademien der Bildenden Künste, an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe und am Landesinstitut für Schulsport erhalten in den vom Finanzministerium und dem beteiligten Fachministerium bestimmten Stellen eine Stellenzulage nach Anlage II.
- 9.
Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
- 10.
Geschäftsführende Schulleiter im Sinne des § 43 des Schulgesetzes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage II.
- 11.
Messzahl bei den Ämtern der Präsidenten, Rektoren und Kanzler an den Hochschulen in den Landesbesoldungsordnungen A und B ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester voll immatrikulierten Studenten; bei Hochschulen im Aufbau kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zu Grunde gelegt werden.
- 12.
Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.
- 13.
gestrichen
- 14.
Die Ersten Landesbeamten bei Landratsämtern von Landkreisen mit mehr als 300.000 Einwohnern in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A erhalten eine Stellenzulage nach Anlage II.
Landesbesoldungsordnung A
Aufsteigende Gehälter
Besoldungsgruppe A 1
Besoldungsgruppe A 2
Besoldungsgruppe A 3
Besoldungsgruppe A 4
Besoldungsgruppe A 5
Besoldungsgruppe A 6
Gestüthauptwärter (1)
Besoldungsgruppe A 7
Besoldungsgruppe A 8
Hauptsattelmeister
Straßenmeister (1)
Besoldungsgruppe A 9
Fachlehrer(1)
Hauptstraßenmeister
Landwirtschaftstechnischer Lehrer und Berater
Oberstraßenmeister (4)
Weinkontrolleur(5)
Besoldungsgruppe A 10
Erster Betriebsinspektor
- als Werkdienstleiter bei einer Justizvollzugsanstalt
Erster Hauptstraßenmeister
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei (1)
Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher (2)
- als Leitende Unterrichtsschwester/Leitender Unterrichtspfleger an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern
- als Leiterin/Leiter eines Pflegebereichs mit mindestens 96 Pflegepersonen
- als Leiterin/Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 150 Pflegepersonen(3)
- als ständige Vertreterin/ständiger Vertreter einer Leitenden Unterrichtsschwester/eines Leitenden Unterrichtspflegers an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule nur Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern
- als ständige Vertreterin/ständiger Vertreter der Leiterin/des Leiters eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen
Landwirtschaftstechnischer Oberlehrer und Berater (5)
Technischer Lehrer(6)
- an einer beruflichen Schule oder an einer vergleichbaren kommunalen schulischen Einrichtung
- an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie
- an einer Sonderschule
- an einer Staatlichen Akademie der Bildenden Künste
Weinkontrolleur
Besoldungsgruppe A 11
Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher
- als Leitende Unterrichtsschwester/Leitender Unterrichtspfleger an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern
- als Leiterin/als Leiter eines Pflegebereichs mit mindestens 192 Pflegepersonen
- als Leiterin/als Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen(1)
- als Fachbetreuer
- an einer Sonderschule für Geistigbehinderte oder an einer sonstigen Sonderschule mit einer Abteilung für Geistigbehinderte als Stufenleiter der Unter-, Mittel- oder Oberstufe
Oberweinkontrolleur (5)
Technischer Oberlehrer (6)
- an einer beruflichen Schule oder an einer vergleichbaren kommunalen schulischen Einrichtung
- an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie
- an einer Sonderschule
- an einer Staatlichen Akademie der Bildenden Künste
Besoldungsgruppe A 12
Technischer Oberlehrer
- an einer beruflichen Schule als Fachbetreuer- an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie als Fachbeauftragter
- an einer Sonderschule für Geistigbehinderte als Stufenleiter der Werkstufe
- an einer Staatlichen Akademie der Bildenden Künste als Fachbeauftragter
Besoldungsgruppe A 13
Bezirksnotar
- an einem Pädagogischen Fachseminar
Fachschulrat(3)
- an der Staatlichen Techniker- und Textilfachschule (Technikum) Reutlingen
- an einem Pädagogischen Fachseminar
- an einer Kunsthochschule
- an einer Pädagogischen Hochschule
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (4)
Hauswirtschaftsschulrat (3)(5)
Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 180 Schülern (2)(6)
Landwirtschaftlicher Direktor bei einem Schulbauernhof (2)(7)
Landwirtschaftlicher Fachschulrat (3)(5)
Landwirtschaftsschulrat (3)(5)
Pädagogischer Direktor bei einem Schulbauernhof (2)(7)(8)
Polizeischullehrer(3)
- bei einer obersten Landesbehörde
Seminarschulrat
- an einem Staatlichen Seminar für schulpraktische Ausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
Studienrat
- als Referent am Landesinstitut für Schulsport
- als Referent an der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater
- Referent am Landesinstitut für Schulentwicklung
Studienrat an einer Hochschule
- als Lehrkraft für besondere Aufgaben
Zweiter Konrektor
- an einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern(2)(6)
Besoldungsgruppe A 14
Bezirksnotar
- als Leiter eines Notariats mit 5 und mehr Planstellen für Bezirksnotare und Notarvertreter
Dozent
- an einem Pädagogischen Fachseminar
Fachschulrat
- als Abteilungsleiter an einer Heimsonderschule (1)
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (2)
Konrektor
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule
Landwirtschaftlicher Direktor bei einem Schulbauernhof (4)
Oberstudienrat
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit jeweils 3 bis 6 Schulstellen (3)
- als Referent am Landesinstitut für Schulentwicklung
- als Referent am Landesinstitut für Schulsport
- als Referent und zugleich ständiger Vertreter des Leiters der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater
Oberstudienrat an einer Hochschule
- als Lehrkraft für besondere Aufgaben
Pädagogischer Direktor bei einem Schulbauernhof (4)
Polizeischuloberrat
- als Schulaufsichtsbeamter bei der Landes-Polizeischule
Polizeischulrektor
Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie (5)
- bei einer obersten Landesbehörde
Rektor
einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule
Seminarschuldirektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Seminars für schulpraktische Ausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
Seminarschulrat
- an einem Staatlichen Seminar für schulpraktische Ausbildung für das Lehramt an Realschulen
Sonderschulkonrektor
als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule
für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis 180 Schülern
für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern (3)
für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern
für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern(3)
mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug
mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug (3)
Sonderschulrektor
als Leiter einer Sonderschule
Zweiter Konrektor
einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern
mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mehr als 360 Grund- und/oder Hauptschülern
mit mehr als 360 Realschülern
Zweiter Sonderschulkonrektor
an einer Sonderschule
für Lernbehinderte mit mehr als 270 Schülern
für sonstige Sonderschüler mit mehr als 135 Schülern
mit mindestens 13 Schulstellen im Justizvollzug
Besoldungsgruppe A 15
Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
- als weiteres Mitglied des Vorstandes
Direktor der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater(1)
Direktor des Fachseminars für Sonderpädagogik (1)
Direktor des Internationalen Instituts für Berufsbildung
Direktor einer Heimsonderschule
- als Leiter einer Heimsonderschule mit bis zu 90 Schülern
- als Leiter einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern(1)(2)
Direktor eines Seminars
- als Leiter eines Staatlichen Seminars für schulpraktische Ausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
Ephorus(1)
- als Leiter des evangelisch-theologischen Seminars Maulbronn
Erster Landesbeamter (9)
Fachschuldirektor
als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern (2)
als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (4)
Parlamentsrat(3)
Polizeischuldirektor
- als Referent (Dezernent) im Schulaufsichtsdienst bei der Landes-Polizeischule
Professor am Landesinstitut für Schulentwicklung
- 1.als Referatsleiter und zugleich ständiger Vertreter des Fachbereichsleiters (1)
Professor an einem Staatlichen Seminar für Schulpädagogik
Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie
Regierungsschuldirektor
- bei einer obersten Landesbehörde
Rektor
einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule
mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mehr als 360 Grund- und/oder Hauptschülern
mit mehr als 360 Realschülern
Seminarschuldirektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Seminars für schulpraktische Ausbildung für das Lehramt an Realschulen
Sonderschulrektor
als Leiter einer Sonderschule
für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern
für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern
mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug
Studiendirektor
- als der ständige Vertreter des Leiters des Internationalen Studienzentrums bei einer wissenschaftlichen Hochschule
- als der ständige Vertreter des Leiters des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat und Kompetenzzentrum in Schwäbisch Gmünd(1)
- als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Schulsport
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit jeweils 7 bis 14 Schulstellen
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen (1)
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienkollegs bei einer wissenschaftlichen Hochschule
- als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit jeweils 3 bis 6 Schulstellen
- als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit jeweils 7 bis 14 Schulstellen(1)
- an dem Landesinstitut für Schulentwicklung
- an einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern(1)
- an einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer vollausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe (1)
Studiendirektor an einer Hochschule
- als Lehrkraft für besondere Aufgaben
Besoldungsgruppe A 16
Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
- als Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
Direktor der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume
Direktor der Landesanstalt für Pflanzenschutz
Direktor der Landesanstalt für Pflanzenbau Forchheim
Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten
Direktor der Staatlichen Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt Augustenberg
Direktor der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg
Direktor der Staatlichen Milchwirtschaftlichen Lehr- und Forschungsanstalt Wangen im Allgäu
Direktor des Internationalen Studienzentrums bei einer wissenschaftlichen Hochschule
Direktor des Landesinstituts für Schulsport
Direktor des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg
Direktor des Staatlichen Weinbauinstituts Freiburg
Direktor einer Heimsonderschule
als Leiter einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern(1)
und mit einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern (1)
und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe
Direktor eines Seminars
- als Leiter eines Staatlichen Seminars für schulpraktische Ausbildung für das Lehramt an Realschulen
Direktor eines Studienkollegs bei einer wissenschaftlichen Hochschule
Ephorus
- als Leiter des evangelisch-theologischen Seminars Blaubeuren
Erster Landesbeamter (5)
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (3)
Landoberstallmeister
Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors
Oberstudiendirektor
- als Leiter des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat und Kompetenzzentrum in Schwäbisch Gmünd
- als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen
Parlamentsrat(2)
Professor an dem Landesinstitut für Schulentwicklung
- als Fachbereichsleiter
- als der Stellvertretende Direktor
Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie
- als stellvertretender Direktor
- als Leiter einer Außenstelle
Landesbesoldungsordnung B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe B 1
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg(1)
Direktor bei der Datenzentrale Baden-Württemberg
- als weiteres Mitglied des Vorstands
Direktor der Landeszentrale für politische Bildung
Erster Landesbeamter bei einem Landratsamt eines Landkreises mit bis zu 300.000 Einwohnern(7)
Erster Direktor der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
- als Vorstandsvorsitzender
Leitender Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Wirtschaft/lnfrastruktur(3)
Leitender Technischer Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Planung(3)
Leitender Verwaltungsdirektor bei der Gemeindeprüfungsanstalt
- als Leiter eines Dezernats (4)
Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg
- als der ständige Vertreter der Direktors
Museumsdirektor und Professor
- als Leiter des Linden-Museums Stuttgart
- als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Karlsruhe
Polizeipräsident
- als Leiter des Polizeipräsidiums Karlsruhe
- als Leiter des Polizeipräsidiums Mannheim
Professor als Direktor
- einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie (6)
- eines Staatlichen Seminars für Schulpädagogik
Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart
- als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes (6)
Stadtdirektor
- bei einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern
als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit auf der dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordneten Funktionsebene - bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern
als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit(6)
Verbandsdirektor eines Regionalverbands
- mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern (6)
Besoldungsgruppe B 3
Direktor der Bereitschaftspolizei
Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg
Erster Landesbeamter bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 300.000 Einwohnern(6)
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Stuttgart
- als der erste Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers
Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer (1)
Inspekteur der Polizei
- in der Abteilung 3 - Landespolizeipräsidium - des Innenministeriums
Landeskriminaldirektor
- in der Abteilung 3 - Landespolizeipräsidium - des Innenministeriums
Leitender Direktor beim Raumordnungsverband Rhein-Neckar
- als der Leitende Planer und ständige Vertreter des Verbandsdirektors
Leitender Parlamentsrat
Museumsdirektor und Professor
- als Leiter der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe
- als Leiter der Staatsgalerie Stuttgart
- als Leiter des Badischen Landesmuseums Karlsruhe
- als Leiter des Landesmuseums für Technik und Arbeit in Mannheim
- als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Stuttgart
- als Leiter des Württembergischen Landesmuseums Stuttgart
Polizeipräsident
- als Leiter des Polizeipräsidiums Stuttgart
Präsident des Landesarchivs
Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz
Präsident des Landeskriminalamts
Professor als Direktor am Landesinstitut für Schulentwicklung
Professor als Direktor einer Berufsakademie
- einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie (114)
Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart
- als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes (3)
Stadtdirektor bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit auf der dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordneten Funktionsebene
Verbandsdirektor des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
Verbandsdirektor eines Regionalverbands
Vizepräsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg
Besoldungsgruppe B 4
Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg
Direktor des Zweckverbands Bodenseewasserversorgung
- als der kaufmännische Geschäftsführer
- als der technische Geschäftsführer
Direktor des Zweckverbands Landeswasserversorgung
- als der kaufmännische Geschäftsführer
- als der technische Geschäftsführer
Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer (1)
Landesbeauftragter für den Datenschutz
Leitender Direktor der Datenzentrale Baden-Württemberg
- als Vorsitzender des Vorstands
Präsident des Landesjustizprüfungsamts
Präsident des Landesvermessungsamts
Präsident des Statistischen Landesamts
Rechnungshofdirektor
Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart
- als Leiter eines Referats
Verbandsdirektor eines Regionalverbands
- mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern (2)
Besoldungsgruppe B 5
Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer (1)
Präsident der Landesanstalt für Umweltschutz
Präsident eines Oberschulamts
Regionaldirektor beim Verband Region Stuttgart
Verbandsdirektor des Raumordnungsverbands Rhein-Neckar
Verbandsdirektor eines Regionalverbands
- mit mehr als 1,5 Millionen Einwohnern
Besoldungsgruppe B 6
Direktor beim Rechnungshof (1)
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Stuttgart
Landesforstpräsident
- als Leiter der Abteilung 5 - Landesforstverwaltung - des Ministeriums Ländlicher Raum.
Landespolizeipräsident
- als Leiter der Abteilung 3 - Landespolizeipräsidium - des Innenministeriums
Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg
Vizepräsident des Rechnungshofs
Besoldungsgruppe B 7
Präsident der Landesanstalt für Kommunikation
- als Vorsitzender des Vorstands
Besoldungsgruppe B 8
Besoldungsgruppe B 9
Ministerialdirektor
Präsident des Rechnungshofs
Besoldungsgruppe B 10
Besoldungsgruppe B 11
Landesbesoldungsordnung R
Aufsteigende Gehälter
Besoldungsgruppe R 1
Justizrat
Oberjustizrat
- als Leiter eines Notariats mit bis zu 3 Planstellen für Notare(1)
Besoldungsgruppe R 2
Notariatsdirektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Notariats mit 8 und mehr Planstellen für Notare
- als Leiter eines Notariats mit 4 bis 7 Planstellen für Notare
- als Leiter eines Notariats mit 8 und mehr Planstellen für Notare(1)
Anhang zu den Landesbesoldungsordnungen
Künftig wegfallende Ämter
I. Landesbesoldungsordnung A - Aufsteigende Gehälter
Besoldungsgruppe A 7
Oberhafenmeister
Besoldungsgruppe A 8
Haupthafenmeister
Besoldungsgruppe A 9
Erster Haupthafenmeister (1)
Besoldungsgruppe A 11
Hauptlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen (1)
Besoldungsgruppe A 12
Oberlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen
Polizeischullehrer(1)
Besoldungsgruppe A 13
Fachschulrat(1)
- am Landesinstitut für Schulsport
- an einer Fachhochschule
Besoldungsgruppe A 16
Direktor einer Staatlichen Akademie für Lehrerfortbildung
Kanzler
- einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000
Prorektor und Professor
- als der ständige Vertreter des Rektors einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind (1)
II. Landesbesoldungsordnung B - Feste Gehälter
Besoldungsgruppe B 2
Direktor der Landesstelle für Straßentechnik
Kanzler
- einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000
Rektor einer Fachhochschule
- mit einer Messzahl bis zu 400
Rektor und Professor
- als Leiter einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind (1)
Verwaltungsdirektor bei einer Universität
- als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung eines Universitätsklinikums(2)
Vizepräsident eines Oberschulamts
Besoldungsgruppe B 3
Forstpräsident
Kanzler
- einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000
Leitender Verwaltungsdirektor beim Landeswohlfahrtsverband Baden
- als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors
Leitender Verwaltungsdirektor beim Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern
- als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors
Polizeipräsident
- als Leiter einer Landespolizeidirektion
Präsident des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
Präsident des Landesdenkmalamts
Präsident einer Kunsthochschule
Rektor einer Fachhochschule
- mit einer Messzahl von mehr als 400
Rektor einer Kunsthochschule
Rektor einer Pädagogischen Hochschule
- mit einer Messzahl bis zu 1.000
- mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000 (1)
Verwaltungsdirektor bei einer Universität
Besoldungsgruppe B 4
Kanzler
- einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000
Präsident des Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung
Präsident einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000
Rektor einer Pädagogischen Hochschule
- mit einer Messzahl von mehr als 2.000
Rektor einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000
Besoldungsgruppe B 5
Präsident eines Oberschulamts
Präsident einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000
Rektor einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000
Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Baden
Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern.
Besoldungsgruppe B 6
Präsident einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000
Rektor einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000
Besoldungsgruppe B 7
Präsident einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 10.000
Rektor einer Universität
- mit einer Messzahl von mehr als 10.000
III. Landesbesoldungsordnung R - Aufsteigende Gehälter
Besoldungsgruppe R 1
Oberjustizrat
IV. Ämter in H-Besoldungsgruppen - Aufsteigende Grundgehälter in besonderen auslaufenden Besoldungsgruppen für den Hochschulbereich
Besoldungsgruppe H 1
Grundgehaltssätze: (1)
Oberassistent bei einer wissenschaftlichen Hochschule(2)
Oberingenieur bei einer wissenschaftlichen Hochschule(2)
Universitätsdozent (2)