§ 1 LBesG LSA - Geltungsbereich, Bestandteile der Besoldung
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2032.23
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
- 1.
unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten,
- 2.
mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten,
- 3.
Richterinnen und Richter des Landes.
(2) Die Besoldung (Bezüge) setzt sich aus Dienstbezügen und sonstigen Bezügen zusammen.
(3) Dienstbezüge sind:
- 1.
Grundgehalt,
- 2.
Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen,
- 3.
Familienzuschlag,
- 4.
Zulagen mit Ausnahme der Leistungszulagen,
- 5.
Vergütungen,
- 6.
Auslandsdienstzuschläge und Auslandsverwendungszuschlag.
(4) Sonstige Bezüge sind:
- 1.
Anwärtergrundbetrag,
- 2.
jährliche Sonderzahlungen und Einmalzahlungen,
- 3.
vermögenswirksame Leistungen,
- 4.
Leistungsprämien und Leistungszulagen.