§ 10 AbgG SL - Übergangsgeld
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
- Amtliche Abkürzung
- AbgG SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3
(1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, sofern er dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 5 für mindestens 3 Monate gewährt. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag wird das Übergangsgeld für einen weiteren Monat, insgesamt höchstens für 18 Monate gewährt. Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im Landtag, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Mandatsdauer wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt. Der Anspruch auf Übergangsgeld endet mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern dem ehemaligen Abgeordneten ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Altersentschädigung nach § 11 zusteht.
(2) Bezüge aus der Mitgliedschaft im Europaparlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landesparlament, aus einem Amtsverhältnis, aus der Verwendung im öffentlichen Dienst sowie Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes werden angerechnet. Dasselbe gilt für Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 53 Abs. 7 des Beamtenversorgungsgesetzes. § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5, Abs. 3, 4 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechende § 21 letzter Absatz dieses Gesetzes findet entsprechende Anwendung.
(3) Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen; tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in den Landtag ein, so werden in diesem Falle die Hälfte der Zeiten nach Absatz 1 Satz 4 bei der erneuten Festsetzung des Übergangsgeldes berücksichtigt. Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 in einer Summe zu zahlen, sofern eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Altersentschädigung nach diesem Gesetz nicht besteht. Wurde das Übergangsgeld in einer Summe gezahlt und erhält der ehemalige Abgeordnete später Einkünfte im Sinne von Absatz 2, so ist der Betrag zu erstatten, der bei monatlicher Zahlung nach Absatz 2 anzurechnen wäre. Der Präsident bestimmt, nach welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.
(4) Tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in den Landtag ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. Wurde der ehemalige Abgeordnete in einer Summe abgefunden, so ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu erstatten. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist. Der Anspruch ruht auch, solange der ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Abgeordneter des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgeberischen Körperschaft eines anderen Landes bezieht.
(5) Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehegatten, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen; sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung maßgebend.
(6) Wer gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Wahl des Landtages (Landtagswahlgesetz - LWG) vom 29. September 1960 (Amtsbl. S. 759) in der Fassung vom 19. Oktober 1988 (Amtsbl. S. 1313) die Mitgliedschaft zum Landtag verloren hat, erhält das Übergangsgeld nicht; der Präsident kann die Zahlung des Übergangsgeldes aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das nach den angegebenen Bestimmungen zum Verlust der Mitgliedschaft führen kann.