§ 32 LBO - Dächer
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO)
- Amtliche Abkürzung
- LBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-19
(1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).
(2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Dächer der Gebäude
- 1.
einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,
- 2.
von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m,
- 3.
von Dächern von Gebäuden auf demselben Grundstück, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m,
- 4.
von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt einen Abstand von mindestens 5 m
einhalten. Soweit die Dächer von Gebäuden nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und der Gebäudeklasse 2 in den Fällen
- 1.
der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m,
- 2.
der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m,
- 3.
der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m.
In den Fällen von Satz 2 dürfen nicht mehr als zwei Gebäude der Gebäudeklasse 2 aneinandergebaut werden. Für die Abstände nach den Sätzen 1 und 2 findet § 6 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
(2a) Abweichungen von Absatz 2 sind auf Halligen, Warften sowie in Ortskernen mit bauhistorisch oder volkskundlich wertvollem Bestand zulässig, wenn wegen der Lage der Gebäude zueinander Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes zurückgestellt werden können.
(2b) Gebäude mit harter Bedachung müssen von Dächern vorhandener Gebäude mit weicher Bedachung nach Absatz 2 Satz 1 auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 15 m, von Dächern vorhandener Gebäude mit weicher Bedachung nach Absatz 2 Satz 2 auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 9 m einhalten.
(2c) Zur Befestigung weicher Bedachung dürfen nur nichtbrennbare Stoffe verwendet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1.
Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt,
- 2.
lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind zulässig,
- 3.
Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von Wohngebäuden,
- 4.
Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,
- 5.
Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind
- 1.
lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 und
- 2.
begrünte Bedachungen
zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.
(5) Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen folgende Abstände eingehalten werden:
- 1.
ohne Abstand
- a)
Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn die Wände nach Halbsatz 1 mindestens 30 cm über die Bedachung geführt sind,
- b)
Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie durch die Wände nach Halbsatz 1 gegen Brandübertragung geschützt sind;
- 2.
mindestens 0,50 m für Solaranlagen, deren Höhe nicht mehr als 30 cm über der Dachhaut beträgt oder im Dach integriert sind, wenn sie nicht unter Nummer 1 Buchstabe b fallen;
- 3.
mindestens 1,25 m
- a)
Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, die nicht unter Nummer 1 Buchstabe a fallen,
- b)
Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, wenn sie nicht unter Nummer 1 Buchstabe b fallen,
- c)
Solaranlagen, die nicht unter Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 fallen.
(6) Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein.
(7) Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden. Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.
(8) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.