LBO,SH - Landesbauordnung

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(Landesbauordnung - LBO)

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO)
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19

In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504) (1)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffe2
Allgemeine Anforderungen3
Teil 2
Das Grundstück und seine Bebauung
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden4
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken5
Abstandsflächen, Abstände6
Teilung von Grundstücken7
Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze8
Teil 3
Bauliche Anlagen
Abschnitt 1
Gestaltung
Gestaltung9
Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten10
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Baustelle11
Standsicherheit12
Schutz gegen schädliche Einflüsse13
Brandschutz14
Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz15
Verkehrssicherheit16
Bauarten16a
Abschnitt 3
Bauprodukte
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten16b
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten16c
Verwendbarkeitsnachweise17
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung18
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis19
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall20
Übereinstimmungsbestätigung21
Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers22
Zertifizierung23
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen24
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen25
Abschnitt 4
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen26
Tragende Wände, Stützen27
Außenwände28
Trennwände29
Brandwände30
Decken31
Dächer32
Abschnitt 5
Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
Erster und zweiter Rettungsweg33
Treppen34
Notwendige Treppenräume, Ausgänge35
Notwendige Flure, offene Gänge36
Fenster, Türen, sonstige Öffnungen37
Umwehrungen38
Abschnitt 6
Technische Gebäudeausrüstung
Aufzüge39
Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle40
Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen41
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung42
Sanitäre Anlagen, Wasserzähler43
Kleinkläranlagen, Gruben44
Aufbewahrung fester Abfallstoffe45
Blitzschutzanlagen46
Abschnitt 7
Nutzungsbedingte Anforderungen
Aufenthaltsräume47
Wohnungen48
Stellplätze, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder49
Barrierefreies Bauen50
Sonderbauten51
Teil 4
Die am Bau Beteiligten
Grundpflichten52
Bauherrin oder Bauherr53
Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser54
Unternehmerin oder Unternehmer55
Bauleiterin oder Bauleiter56
Teil 5
Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt 1
Bauaufsichtsbehörden
Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden57
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden58
Bestehende Anlagen58a
Abschnitt 2
Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
Grundsatz59
Vorrang anderer Gestattungsverfahren60
Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen61
Genehmigungsfreistellung62
Abschnitt 3
Genehmigungsverfahren
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren63
Baugenehmigungsverfahren64
Bauvorlageberechtigung65
Bautechnische Nachweise66
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen67
Bauantrag, Bauvorlagen68
Behandlung des Bauantrags69
Beteiligung der Nachbarinnen oder Nachbarn70
Beteiligung der Öffentlichkeit70a
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens71
Baugenehmigung, Baubeginn72
Typengenehmigung72a
Geltungsdauer der Genehmigung73
Teilbaugenehmigung74
Vorbescheid75
Fliegende Bauten76
Bauaufsichtliche Zustimmung77
Abschnitt 4
Bauaufsichtliche Maßnahmen
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte78
Einstellung von Arbeiten79
Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung80
Abschnitt 5
Bauüberwachung
Bauüberwachung81
Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung82
Abschnitt 6
Baulasten
Baulasten, Baulastenverzeichnis83
Teil 6
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften
Ordnungswidrigkeiten84
Verordnungsermächtigungen85
Technische Baubestimmungen85a
Örtliche Bauvorschriften86
Übergangsvorschiften87

Bekanntmachung der geltenden Fassung der Landesbauordnung

Vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504)

Aufgrund des § 326 Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes wird nachstehend der Wortlaut der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Laridesbauordnung - LBO) vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) in der geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Bekanntmachung berücksichtigt den am 5. Juli 2024 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 445).

§§ 1 - 3, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 LBO - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO)
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude,

  2. 2.

    Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,

  3. 3.

    Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,

  4. 4.

    Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,

  5. 5.

    Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und Kranfundamente,

  6. 6.

    Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,

  7. 7.

    Schiffe und schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind,

  8. 8.

    Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben; § 2 Absatz 4 Nummer 19 bleibt unberührt,

  9. 9.

    Windenergieanlagen, soweit sie dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG1 unterliegen.

Abweichend von Satz 1 Nummer 9 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 6, 57 bis 64, 67 bis 75, 77, 79, 82 und 84 anzuwenden.

(3) Für Anlagen, die die Landesgrenze zu anderen Bundesländern überschreiten, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde festlegen, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des anderen Bundeslandes ganz oder teilweise Anwendung finden.

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1243/2019 vom 20.06.2019 (ABl. L 198, S. 241), berichtigt durch ABl. L 076, S. 35 - Maschinenrichtlinie

§ 2 LBO - Begriffe

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO)
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch

  1. 1.

    Aufschüttungen und Abgrabungen,

  2. 2.

    Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, ausgenommen Bootslagerplätze am Meeresstrand,

  3. 3.

    Sport- und Spielflächen,

  4. 4.

    Camping- und Wochenendplätze,

  5. 5.

    Freizeit- und Vergnügungsparks,

  6. 6.

    Stellplätze für Kraftfahrzeuge und deren Zufahrten, Abstellanlagen für Fahrräder,

  7. 7.

    Gerüste,

  8. 8.

    Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,

  9. 9.

    künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche,

  10. 10.

    Sportboothäfen.

Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2.

(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

  1. 1.

    Gebäudeklasse 1:

    1. a)

      freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und

    2. b)

      freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

  2. 2.

    Gebäudeklasse 2:

    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,

  3. 3.

    Gebäudeklasse 3:

    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,

  4. 4.

    Gebäudeklasse 4:

    Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2,

  5. 5.

    Gebäudeklasse 5:

    sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der festgelegten Geländeoberfläche im Mittel. Die festgelegte Geländeoberfläche ist die in einem Bebauungsplan festgesetzte oder in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmte Geländeoberfläche; andernfalls gilt die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche als festgelegt. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.

(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

  1. 1.

    Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),

  2. 2.

    bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, ausgenommen Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/20012 fallen,

  3. 3.

    Gebäude mit mehr als 1 600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude,

  4. 4.

    Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben,

  5. 5.

    Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben,

  6. 6.

    Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,

  7. 7.

    Versammlungsstätten

    1. a)

      mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

    2. b)

      im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucherinnen oder Besucher fassen,

  8. 8.

    Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen einschließlich Gastplätzen im Freien, die gemeinsame Rettungswege durch das Gebäude haben, oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Vergnügungsstätten mit mehr als 150 m2 Grundfläche,

  9. 9.

    Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderungen, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten

    1. a)

      einzeln für mehr als sechs Personen,

    2. b)

      für Personen mit Intensivpflegebedarf oder

    3. c)

      einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen

    bestimmt sind,

  10. 10.

    Krankenhäuser,

  11. 11.

    Wohnheime,

  12. 12.

    Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,

  13. 12a.

    Wohnungen von Wohngebäuden zur Kindertagespflege von mehr als zehn Kindern sowie Kindertagespflege außerhalb von Wohnungen,

  14. 13.

    Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

  15. 14.

    Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

  16. 15.

    Camping- und Wochenendplätze,

  17. 16.

    Freizeit- und Vergnügungsparks,

  18. 17.

    Garagen mit mehr als 1 000 m2 Nutzfläche,

  19. 18.

    Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,

  20. 19.

    Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,

  21. 20.

    bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,

  22. 21.

    Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 20 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

(6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.

(7) Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Das oberste Geschoss und Geschosse im Dachraum sind Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über mindestens drei Viertel der Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses haben. Die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen.

(8) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.

(9) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest genutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

(10) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

(11) Bauprodukte sind

  1. 1.

    Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nummer 305/20113 die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

  2. 2.

    aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden,

und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 2 auswirken kann.

(12) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. Das Zusammenfügen von Komponenten eines Bausatzes im Sinne des Absatzes 11 gilt nicht als Bauart.

(13) Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt oder die von diesen wesentlich abweichen. Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes nur untergeordnete Bedeutung haben.

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; ber. ABl. L 311 vom 25.09.2020, S. 11, L 041 vom 22.02.2022, S. 37), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 der Kommission vom 17. Dezember 2021 (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1)

Verordnung (EU) Nummer 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 S. 5, zuletzt ber. 2015 ABl. L 92 S. 118), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nummer 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 (ABl. L 159 S. 41)

§ 3 LBO - Allgemeine Anforderungen

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Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO)
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19

(1) Bei der Planung, Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen und der Gestaltung von Grundstücken ist auf den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens sowie auf die besonderen Belange von Familien mit Kindern, von alten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen durch den Grundsatz barrierefreien Bauens Rücksicht zu nehmen.

(2) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben, Gesundheit, nicht gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 zu berücksichtigen.

(3) Die der Wahrung der Anforderungen nach Absatz 2 dienenden allgemeinen anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße nachweislich die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt werden. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift als technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln.

(4) Für die Beseitigung von Anlagen und für die Änderung ihrer Nutzung gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.