§ 33 LBG - Ausführungsverordnung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Die zur Ausführung der §§ 28 bis 32 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt der Senat durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,
- 1.welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
- 2.ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung einer für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständigen Stelle seines Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
- 3.daß der Beamte für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes Berlin ein angemessenes Nutzungsentgelt abzuführen hat,
- 4.welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Nebentätigkeiten der Genehmigung bedürfen, soweit es nach der Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist.