§ 14 SSchO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
- Amtliche Abkürzung
- SSchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 304-1
(1) Für das Schlichtungsverfahren ist der Schiedsmann oder die Schiedsfrau des Bezirks zuständig, in dem die antragsgegnerische Partei wohnt.
(2) Eine abweichende örtliche Zuständigkeit kann von den Parteien schriftlich oder zu Protokoll des gewählten Schiedsmannes oder der gewählten Schiedsfrau vereinbart werden.