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  • ab 11.08.2005 (aktuelle Fassung)

§ 21 GemKV - Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Amtliche Abkürzung
GemKV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
632-1

(1) Zahlungsmittel und Vordrucke für Schecks und Überweisungsaufträge sind sicher aufzubewahren. Der Bürgermeister bestimmt, welche Sicherheitsvorkehrungen für die Aufbewahrung sowie für die Beförderung von Zahlungsmitteln zu treffen sind.

(2) Die Gemeindekasse darf Zahlungsmittel, die nicht zum Kassenbestand gehören, und Gegenstände, die ihr nicht zur Verwahrung zugewiesen sind, nicht im Kassenbehälter aufbewahren.