§ 87 GemO - Beteiligungen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Gemeinde darf sich an einem wirtschaftlichen Unternehmen nur beteiligen, wenn die Voraussetzungen des § 85 vorliegen und wenn für die Beteiligung eine Form gewählt wird, die die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt. § 86 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Unternehmen, an dem Gemeinden oder Gemeindeverbände mit mindestens 50 vom Hundert beteiligt sind, sich an einem anderen Unternehmen beteiligen will.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Beteiligung der Gemeinde an einem Zweckverband.