§ 87 GemO - Beteiligungen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Gemeinde darf sich an einem wirtschaftlichen Unternehmen nur beteiligen, wenn die Voraussetzungen des § 85 vorliegen und wenn für die Beteiligung eine Form gewählt wird, die die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt. § 86 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Unternehmen, an dem Gemeinden oder Gemeindeverbände mit mindestens 50 vom Hundert beteiligt sind, sich an einem anderen Unternehmen beteiligen will.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Beteiligung der Gemeinde an einem Zweckverband.