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  • ab 01.01.1963 (aktuelle Fassung)

§ 7f HRiG - Heranziehung zu einer Nebentätigkeit

Bibliographie

Titel
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Amtliche Abkürzung
HRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
22-5

(1) Ein Richter ist zur Übernahme einer Nebentätigkeit nur verpflichtet, wenn der Gegenstand

  1. 1.
    eine richterliche Nebentätigkeit,
  2. 2.
    eine Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung oder,
  3. 3.
    soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, eine Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege ist.

Die Vorschriften über genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten gelten für Nebentätigkeiten nach Satz 1 nicht.

(2) 1Das Verlangen auf Übernahme der Nebentätigkeit bedarf der Schriftform. 2Der Richter ist zuvor anzuhören.