§ 7f HRiG - Heranziehung zu einer Nebentätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Richtergesetz (HRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 22-5
(1) Ein Richter ist zur Übernahme einer Nebentätigkeit nur verpflichtet, wenn der Gegenstand
- 1.eine richterliche Nebentätigkeit,
- 2.eine Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung oder,
- 3.soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, eine Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege ist.
Die Vorschriften über genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten gelten für Nebentätigkeiten nach Satz 1 nicht.
(2) 1Das Verlangen auf Übernahme der Nebentätigkeit bedarf der Schriftform. 2Der Richter ist zuvor anzuhören.