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  • ab 01.01.2000 (aktuelle Fassung)

§ 7p HRiG - Berichtspflicht

Bibliographie

Titel
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Amtliche Abkürzung
HRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
22-5

Der Minister der Justiz legt dem Landgericht jährlich einen Bericht über Anzahl und Umfang der genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten des vorangegangenen Kalenderjahres vor, erstmals im Jahre 1999.