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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 87 FFG - Begonnene Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Amtliche Abkürzung
FFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
707-27

Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 84 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung nach § 82 Absatz 2 begonnen wurde. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.