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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 90 FFG - Rückzahlungspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Amtliche Abkürzung
FFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
707-27

Der Hersteller ist zur Rückzahlung der nach § 73 oder § 76 zuerkannten Förderhilfen verpflichtet, wenn

  1. 1.

    diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der § 84 Absatz 1 nicht entspricht,

  2. 2.

    er seiner Verpflichtung nach § 89 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,

  3. 3.

    er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,

  4. 4.

    die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,

  5. 5.

    die nach § 83 Absatz 3 und, soweit dieser auf § 67 verweist, § 83 Absatz 3 in Verbindung mit § 67 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder

  6. 6.

    Auszahlungshindernisse nach § 88 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.

Wurde die nach § 83 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 zulässige Förderintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.