§ 90 FFG - Rückzahlungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)
- Amtliche Abkürzung
- FFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 707-27
Der Hersteller ist zur Rückzahlung der nach § 73 oder § 76 zuerkannten Förderhilfen verpflichtet, wenn
- 1.
diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der § 84 Absatz 1 nicht entspricht,
- 2.
er seiner Verpflichtung nach § 89 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,
- 3.
er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
- 4.
die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
- 5.
die nach § 83 Absatz 3 und, soweit dieser auf § 67 verweist, § 83 Absatz 3 in Verbindung mit § 67 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder
- 6.
Auszahlungshindernisse nach § 88 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
Wurde die nach § 83 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 zulässige Förderintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.