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  • ab 01.12.2017 (aktuelle Fassung)

§ 9 ThürAGKrWG - Veränderungssperre

Bibliographie

Titel
Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
54-3

§ 25 des Thüringer Enteignungsgesetzes (ThürEG) vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass die Veränderungssperre nach § 25 Abs. 1 ThürEG mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 35 Abs. 2 KrWG oder, wenn die Auslegung unterbleibt, von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber dem Betroffenen an, eintritt.