§ 9 ThürAGKrWG - Veränderungssperre
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-3
§ 25 des Thüringer Enteignungsgesetzes (ThürEG) vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass die Veränderungssperre nach § 25 Abs. 1 ThürEG mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 35 Abs. 2 KrWG oder, wenn die Auslegung unterbleibt, von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber dem Betroffenen an, eintritt.