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§ 16 PO-Externe-A - Feststellung der Prüfungsleistungen und der Gesamtqualifikation

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung - PO-Externe-A)
Amtliche Abkürzung
PO-Externe-A
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung eines Prüflings im zweiten Prüfungsteil stellt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest und ermittelt die Gesamtqualifikation.

(2) Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Summe der Punkte des ersten und zweiten Prüfungsteils.

(3) Als Gesamtqualifikation sind 900 Punkte erreichbar und zwar 660 Punkte im ersten Prüfungsteil und 240 Punkte im zweiten Prüfungsteil.

(4) Von der im ersten Prüfungsteil erreichbaren Höchstpunktzahl sind in den beiden Leistungskursfächern höchstens jeweils 195 Punkte, in den übrigen Fächern höchstens jeweils 135 Punkte erreichbar. Dabei sind die Leistungen in den beiden Leistungskursfächern jeweils dreizehnfach und in den beiden Grundkursfächern jeweils neunfach zu bewerten. Wird in einem dieser Fächer auch mündlich geprüft, so ist zunächst das Gesamtergebnis im jeweiligen Prüfungsfach zu gleichen Teilen aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu bilden. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet.

(5) Im ersten Prüfungsteil müssen insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht sein, ohne dass ein Fach mit null Punkten abgeschlossen worden ist. Von den 220 Punkten müssen in den beiden Leistungsfächern (§ 10 Abs. 3) insgesamt mindestens 130 Punkte erreicht sein. Höchstens zwei Fächer dürfen mit weniger als fünf Punkten (einfache Wertung) abgeschlossen worden sein.

(6) Von den im zweiten Prüfungsteil maximal erreichbaren 240 Punkten sind in den vier Prüfungsfächern maximal jeweils 60 Punkte erreichbar. Dabei sind die Leistungen jeweils vierfach zu werten.

(7) Im zweiten Prüfungsteil müssen insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht sein, ohne dass ein Fach mit null Punkten abgeschlossen worden ist. Höchstens zwei Fächer dürfen mit weniger als fünf Punkten (einfache Wertung) abgeschlossen worden sein.

(8) Im ersten und zweiten Prüfungsteil dürfen insgesamt höchstens drei Fächer mit weniger als fünf Punkten (einfache Wertung) abgeschlossen worden sein.

(9) Treten beim Gesamtergebnis der Abiturprüfung Punktwerte mit Dezimalstellen auf, wird abgerundet.