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§ 16 PO-Externe-A - Feststellung der Prüfungsleistungen und der Gesamtqualifikation

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung - PO-Externe-A)
Amtliche Abkürzung
PO-Externe-A
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung eines Prüflings im zweiten Prüfungsteil stellt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest und ermittelt die Gesamtqualifikation.

(2) Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Summe der Punkte des ersten und zweiten Prüfungsteils.

(3) Als Gesamtqualifikation sind 840 Punkte erreichbar und zwar 600 Punkte im ersten Prüfungsteil und 240 Punkte im zweiten Prüfungsteil.

(4) Von den im ersten Prüfungsteil maximal erreichbaren 600 Punkten sind in den beiden Leistungsfächern maximal jeweils 180 Punkte, in den übrigen Fächern maximal jeweils 120 Punkte erreichbar. Dabei sind die Leistungen in den schriftlichen Arbeiten der beiden Leistungsfächer, im Fach Sport der Fachprüfung, jeweils zwölffach zu werten. Wird in einem Leistungsfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, sind die Leistungen jeweils sechsfach zu werten. Die Leistungen in den schriftlichen Arbeiten der beiden übrigen Fächer sind jeweils achtfach zu werten. Wird in einem dieser Fächer sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, sind die Leistungen jeweils vierfach zu werten.

(5) Im ersten Prüfungsteil müssen insgesamt mindestens 200 Punkte erreicht sein, ohne dass ein Fach mit null Punkten abgeschlossen worden ist. Von den 200 Punkten müssen in den beiden Leistungsfächern (§ 10 Abs. 3) insgesamt mindestens 120 Punkte erreicht sein. Höchstens zwei Fächer dürfen mit weniger als fünf Punkten (einfache Wertung) abgeschlossen worden sein.

(6) Von den im zweiten Prüfungsteil maximal erreichbaren 240 Punkten sind in den vier Prüfungsfächern maximal jeweils 60 Punkte erreichbar. Dabei sind die Leistungen jeweils vierfach zu werten.

(7) Im zweiten Prüfungsteil müssen insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht sein, ohne dass ein Fach mit null Punkten abgeschlossen worden ist. Höchstens zwei Fächer dürfen mit weniger als fünf Punkten (einfache Wertung) abgeschlossen worden sein.

(8) Im ersten und zweiten Prüfungsteil dürfen insgesamt höchstens drei Fächer mit weniger als fünf Punkten (einfache Wertung) abgeschlossen worden sein.