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  • ab 19.11.1953 (aktuelle Fassung)

Art. 53 LV

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung
LV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
100

(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Regierung, insbesondere die Besoldung und Versorgung der Minister und Staatssekretäre, regelt ein Gesetz.

(2) Die hauptamtlichen Mitglieder der Regierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Kein Mitglied der Regierung darf der Leitung oder dem Aufsichtsorgan eines auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Unternehmens angehören. Ausnahmen kann der Landtag zulassen.