Art. 50 LV
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg
- Amtliche Abkürzung
- LV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 100
Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung der Regierung und des Landtags.