§ 1 BbgArchG - Berufsbezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 932-1
(1) Die Berufsbezeichnungen "Architektin" oder "Architekt", "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" und "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" dürfen nur Personen führen, die in die von der Architektenkammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland geführte Liste der jeweiligen Fachrichtung eingetragen oder die als auswärtige Dienstleister zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt sind.
(2) Soweit dieses Gesetz den Begriff "Architektin" oder "Architekt" ohne Benennung der jeweiligen Fachrichtung verwendet, sind die Personen gemeint, die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 führen.
(3) Architektinnen und Architekten können ihre Berufsaufgaben in der Tätigkeitsart freischaffend, gewerblich, angestellt oder im öffentlichen Dienst tätig wahrnehmen. Dabei bedeutet
- 1.
freischaffend tätig sein, den Beruf eigenverantwortlich und unabhängig auszuüben,
- 2.
gewerblich tätig sein, den Beruf nicht ausschließlich freischaffend auszuüben und einen Baubetrieb oder ein gewerbliches Unternehmen zu führen oder an einem solchen beteiligt zu sein,
- 3.
angestellt tätig sein, den Beruf ausschließlich oder überwiegend in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszuüben, wobei ein zwischenzeitliches Ausscheiden von höchstens zwei Jahren unschädlich ist,
- 4.
im öffentlichen Dienst tätig sein, den Beruf ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Dienst auszuüben.
(4) Die Berufsbezeichnung darf auch führen, wer Renten-, Pensions- oder Versorgungszahlungen erhält.
(5) Personen, die die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "frei" oder "freischaffend" führen, müssen mit diesem Zusatz in die Liste ihrer Fachrichtung eingetragen sein. Eigenverantwortlich tätig sind Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft unmittelbar selbstständig ausüben. Unabhängig tätig sind Personen, die bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
(6) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 5 oder ähnliche Bezeichnungen, auch in fremdsprachlicher Übersetzung, dürfen Personen nur verwenden, wenn sie die entsprechende Bezeichnung zu führen berechtigt sind. Dies gilt entsprechend für Bezeichnungen, in denen das Wort "Architektur" verwendet wird, wie beispielsweise die Bezeichnung "Architekturbüro".
(7) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2)