§ 121 BerlHGStudentische Hilfskräfte
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BerlHG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Studenten und Studentinnen können nach einem Studium von mindestens zwei Semestern als Studentische Hilfskräfte an ihrer oder einer anderen Hochschule beschäftigt werden. In begründeten Fällen kann von dem Erfordernis eines mindestens zweisemestrigen Studiums abgesehen werden. Dabei sollen bei gleicher Qualifikation Frauen entsprechend ihrem Anteil an den Studenten und Studentinnen ihres jeweiligen Studiengangs berücksichtigt werden.
(2) Studentische Hilfskräfte führen Unterricht in kleinen Gruppen (Tutorien) zur Vertiefung und Aufarbeitung des von den Lehrveranstaltungen vermittelten Stoffes durch. Diese Unterrichtsaufgaben dürfen nur Studenten oder Studentinnen im Hauptstudium wahrnehmen; an Fachhochschulen kann von dieser Voraussetzung abgewichen werden. Studentische Hilfskräfte unterstützen die wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstkräfte bei ihren Tätigkeiten in Forschung und Lehre durch sonstige Hilfstätigkeiten.
(3) Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für vier Semester begründet. Sie können in begründeten Fällen verlängert werden. Die gesamte wöchentliche Arbeitszeit der studentischen Hilfskräfte darf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erreichen. Ihnen dürfen Aufgaben, die üblicherweise von hauptberuflichem Personal wahrgenommen werden, nur ausnahmsweise übertragen werden.
(4) Die Beschäftigungsverhältnisse für studentische Hilfskräfte werden durch den Leiter oder die Leiterin der Hochschule begründet.