§ 3 VwVG NRW - Vollstreckung durch Behörden der Finanz- und Justizverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2010
(1) Wird die Vollstreckung von den Finanzämtern vorgenommen, so ist sie nach den für die Finanzämter geltenden Bestimmungen durchzuführen.
(2) Die Vorschriften über die Beitreibung von Ansprüchen, soweit sie von Behörden der Justizverwaltung einzuziehen sind, bleiben unberührt. Wird die Vollstreckung von Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung im Wege der Amtshilfe vorgenommen, so ist sie nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde.