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§ 3 FrakRStG - Fraktionszuschüsse

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
FrakRStG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-6

(1) Die Fraktionen erhalten monatliche Zuschüsse zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs, deren Höhe im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen rechtsverbindlich festgesetzt wird. Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Staatsregierung trägt (Oppositionszuschlag).

(2) Eine Fraktion erhält den Zuschuss nach Absatz 1 für jeden Monat, in dem sie nach der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages die Rechtsstellung einer Fraktion hat, letztmals jedoch für den Monat, in dem die Wahlperiode endet. Ändern sich die für die Bemessung des Zuschusses maßgeblichen Umstände, so werden die Zuschüsse in der bisherigen Höhe bis zum Ende des Monats weitergezahlt, in dem die Änderung eintrat. Entsprechendes gilt, wenn die Rechtsstellung der Fraktion entfällt.

(3) Die Fraktionen sind berechtigt, die in einem Haushaltsjahr nicht verausgabten Zuschüsse nach Absatz 1 für die Zwecke dieser Vorschrift in das auf das jeweilige Haushaltsjahr folgende Jahr zu übertragen, soweit diese nicht 25 vom Hundert der jährlichen Fraktionszuschüsse überschreiten. Die Fraktionen dürfen eine allgemeine Rücklage bilden und aus den Zuschüssen nach Absatz 1 auch über die Wahlperiode hinaus Mittel übertragen. Soweit eine Fraktion Darlehn oder Kredite aufnimmt, sind diese spätestens zum Ende der laufenden Wahlperiode abzulösen; die Rückführung ist in den jährlichen Rechnungslegungen gesondert nachzuweisen.