§ 42 SparkG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Der Landesbank obliegen die Aufgaben einer Staatsbank, einer Sparkassenzentralbank sowie einer Geschäftsbank. Sie hat die bankmäßigen Geschäfte des Landes zu besorgen, die Sparkassen in ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen, den Kommunalkredit zu pflegen und der Wirtschaft des Landes zu dienen. Sie ist berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung Bankgeschäfte und bankmäßige Geschäfte aller Art sowie weitere Dienstleistungen und Geschäfte im kreditwirtschaftlichen Bereich zu betreiben, die ihren Zwecken dienen; dabei sind die Belange des Landes Schleswig-Holstein und der Sparkassen Schleswig-Holsteins zu berücksichtigen.
(2) Für die Mündelsicherheit gilt § 1 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Die Bestimmungen des § 25 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die von den zeichnungsberechtigten Vertreterinnen und Vertretern der Bank ausgestellten und mit dem Siegel der Bank versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.