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§ 38 SpkG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

(1) Die Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein unterliegen der Aufsicht des Landes.

(2) Bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen, an deren Stammkapital Beteiligungen bestehen, unterliegen die Beteiligten insoweit der Rechtsaufsicht des Landes, als deren Beteiligung an einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse betroffen ist.