Anlage 2b NLVO Anlage 2b (zu § 36)
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Besondere Vorschriften für den Aufstieg ohne Prüfung in die Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst können mit Zustimmung des Fachministeriums zur Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie
- 1.geeignet sind,
- 2.sich in einer Dienstzeit von sechs Jahren - davon drei Jahre im Justizvollzugsdienst - bewährt und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Einführungszeit dauert 15 Monate. § 32 Abs. 4 und 7 sowie § 32c Abs. 3 sind anzuwenden. § 14 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.