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  • ab 03.11.2015 (aktuelle Fassung)

§ 9 OrgG LSA - Obere Landesbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Amtliche Abkürzung
OrgG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
200.13

(1) Obere Landesbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordnet sind und deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Land erstreckt.

(2) Allgemeine obere Landesbehörde ist das Landesverwaltungsamt mit Sitz in Halle (Saale). Es nimmt alle Aufgaben auf der oberen Verwaltungsebene der Landesverwaltung wahr, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Landesbehörde oder Einrichtung des Landes bestimmt ist, und sorgt dabei für einen einheitlichen Verwaltungsvollzug.

(3) Die Anzahl der oberen Landesbehörden ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(4) Obere Landesbehörden dürfen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet oder aufgelöst werden.