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§ 202 LVwG - Durchsuchung von Personen

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Eine Person kann außer in den Fällen des § 181 Abs. 3 Satz 3 nur durchsucht werden, wenn

  1. 1.
    Tatsachen dafür sprechen, dass die Person Sachen bei sich führt, die sichergestellt werden können,
  2. 2.
    sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften angehalten oder festgehalten werden kann und die Durchsuchung insbesondere nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln nach den Umständen zum Schutz der Person, eines Dritten oder zur Eigensicherung des Amtsträgers erforderlich erscheint,
  3. 3.
    eine Identitätsfeststellung auf Grund des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zulässig ist oder
  4. 4.
    sie nach § 187 oder nach Artikel 99 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.

(2) Die Person kann zum Zweck der Durchsuchung zur Dienststelle verbracht werden, wenn diese Maßnahme anders nicht durchgeführt werden kann.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 dürfen nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte anordnen.