§ 202 LVwG - Durchsuchung von Personen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Eine Person kann außer in den Fällen des § 181 Abs. 3 Satz 3 nur durchsucht werden, wenn
- 1.
Tatsachen dafür sprechen, dass die Person Sachen bei sich führt, die sichergestellt werden können,
- 2.
sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften angehalten oder fest gehalten werden kann und die Durchsuchung
- a)
zum Schutz der Person,
- b)
zur Eigensicherung des Amtsträgers
erforderlich ist oder
- 3.
eine Identitätsfeststellung auf Grund des § 181 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 zulässig ist.
(2) Die Person kann zum Zweck der Durchsuchung zur Dienststelle verbracht werden, wenn diese Maßnahme anders nicht durchgeführt werden kann.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 dürfen nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte anordnen.