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§ 202 LVwG - Durchsuchung von Personen

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Eine Person kann außer in den Fällen des § 181 Abs. 3 Satz 3 nur durchsucht werden, wenn

  1. 1.

    Tatsachen dafür sprechen, dass die Person Sachen bei sich führt, die sichergestellt werden können,

  2. 2.

    sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften angehalten oder fest gehalten werden kann und die Durchsuchung

    1. a)

      zum Schutz der Person,

    2. b)

      zur Eigensicherung des Amtsträgers

    erforderlich ist oder

  3. 3.

    eine Identitätsfeststellung auf Grund des § 181 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 zulässig ist.

(2) Die Person kann zum Zweck der Durchsuchung zur Dienststelle verbracht werden, wenn diese Maßnahme anders nicht durchgeführt werden kann.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 dürfen nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte anordnen.