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  • ab 01.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 212 LVwG - Amtliche Verwahrung

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Wird eine Sache amtlich oder durch eine Dritte oder einen Dritten in amtlichem Auftrag verwahrt, so ist das Erforderliche zu veranlassen, um einem Verderb oder einer wesentlichen Minderung ihres Wertes vorzubeugen. Dies gilt nicht, wenn die oder der Dritte auf Verlangen der früheren Gewahrsamsinhaberin oder des früheren Gewahrsamsinhabers mit der Verwahrung beauftragt worden ist. Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechselungen vermieden werden.