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§ 114 KSVG - Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem die Gemeinde beteiligt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, ein Mitglied des Aufsichtsrates oder entsprechenden Überwachungsorgans zu entsenden oder vorzuschlagen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Gemeinderates eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter bestellen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen; diese oder dieser ist an die Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gebunden.

(2) Stehen der Gemeinde weitere Vertreterinnen oder Vertreter in einem Organ nach Absatz 1 zu, so werden diese vom Gemeinderat widerruflich bestellt. Ergibt sich hierbei keine Einigung, so werden die weiteren Vertreterinnen oder Vertreter auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Das Wahlergebnis ist dabei nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt festzustellen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, einen oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter für den Vorstand oder ein entsprechendes Organ zu bestellen.

(4) Werden Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinde aus einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn die Vertreterinnen oder Vertreter nach Beschlüssen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse oder nach Weisung gehandelt haben.