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  • ab 01.02.2005 (aktuelle Fassung)

§ 34 GO LT 2005 - Ordnungsmaßnahmen des Präsidenten gegenüber Abgeordneten (1)

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2005,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Stellt der Präsident Ordnungsverletzungen oder Redewendungen fest, die geeignet sind, die parlamentarische Ordnung zu verletzen, dann ruft er den betreffenden Abgeordneten unter Nennung des Namens zur Ordnung. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von nachfolgenden Rednern nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.

(2) Ist der Redner in derselben Rede drei Mal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sach- oder Ordnungsrufs hingewiesen worden, wird ihm vom Präsidenten das Wort entzogen. § 28 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:

siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)