§ 34 GO LT 2005 - Ordnungsmaßnahmen des Präsidenten gegenüber Abgeordneten (1)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2005,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Stellt der Präsident Ordnungsverletzungen oder Redewendungen fest, die geeignet sind, die parlamentarische Ordnung zu verletzen, dann ruft er den betreffenden Abgeordneten unter Nennung des Namens zur Ordnung. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von nachfolgenden Rednern nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.
(2) Ist der Redner in derselben Rede drei Mal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sach- oder Ordnungsrufs hingewiesen worden, wird ihm vom Präsidenten das Wort entzogen. § 28 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.