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  • ab 24.04.2019 (aktuelle Fassung)

§ 46g KWahlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

(1) Wahlleiter für die Wahl der Verbandsversammlung im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr ist der Regionaldirektor, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Bewirbt sich der Regionaldirektor oder sein Vertreter im Amt um das Amt eines Bürgermeisters oder eines Landrats im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr, kann er ab seiner Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr sein. An seine Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt.

(2) Der Wahlausschuss für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr besteht aus dem Wahlleiter nach Absatz 1 als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr wählt. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.

(3) Die für die Wahl des Rates zuständigen Wahlvorstände und Briefwahlvorstände führen im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr auch die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr durch.