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  • ab 24.04.2019 (aktuelle Fassung)

§ 46k KWahlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

Sind in einer kreisangehörigen Gemeinde oder in einem Stadtbezirk einer kreisfreien Stadt im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr Unregelmäßigkeiten bei der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr im Sinne von § 40 Absatz 1 Buchstabe b vorgekommen, ist die Wahl in dieser Gemeinde oder dem betroffenen Stadtbezirk zu wiederholen. Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten auf Gemeinden im Wahlgebiet mit mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, so ist die Wahl im ganzen Wahlgebiet zu wiederholen.