§ 7 FhG - Zielvereinbarungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann mit der Fachhochschule Zielvereinbarungen treffen. Gegenstand der Zielvereinbarung können insbesondere Schwerpunktsetzungen im Studienangebot und der Forschungskapazität, Maßnahmen zur Förderung der Qualität von Lehre und angewandter Forschung sowie der zur Verfügung stehende Finanzrahmen sein.
(2) Die Zielvereinbarung bedarf der Zustimmung des Senats und ist zu veröffentlichen. Die Fachhochschule unterrichtet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft regelmäßig über die Umsetzung.