§ 7 FhG - Ziel- und Leistungsvereinbarungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft kann mit der Fachhochschule mehrjährige Ziel- und Leistungsvereinbarungen treffen. Gegenstand der Ziel- und Leistungsvereinbarung können insbesondere Schwerpunktsetzungen im Studienangebot und der Forschungskapazität, Maßnahmen zur Förderung der Qualität von Lehre und angewandter Forschung sowie der zur Verfügung stehende Finanzrahmen sein.
(2) Die Ziel- und Leistungsvereinbarung bedarf der Anhörung des Senats. Die Hochschulleitung legt jährlich in einem Gesamtbericht Rechenschaft ab. Der Bericht wird dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft und dem wissenschaftlichen Beirat zugeleitet. Der Gesamtbericht enthält insbesondere qualitative und quantitative Kennziffern über die Entwicklung in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie über die Entwicklung des Wissens- und Technologietransfers, die auch einen Vergleich mit anderen Hochschulen ermöglichen. Der Gesamtbericht informiert gleichzeitig über den Stand der Erfüllung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Näheres regeln Ausführungsbestimmungen des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft.