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§ 16 APO-GOSt - Notenstufen und Punkte

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Amtliche Abkürzung
APO-GOSt
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die in der Jahrgangsstufe 11 erbrachten Schülerleistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG bewertet.

(2) Die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erteilten Kursabschlussnoten und die in der Abiturprüfung erteilten Noten werden in Punkte übertragen. Dafür gilt folgender Schlüssel:

NotePunkte nach NotendefinitionNotentendenz
sehr gut(15 - 13 Punkte)Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße
gut(12 - 10 Punkte)Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll
befriedigend(9 - 7 Punkte)Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen
ausreichend(6 - 5 Punkte)Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen
schwach ausreichend(4 Punkte)Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.(1)
mangelhaft(3 - 1 Punkte)Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
ungenügend(0 Punkte)Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

(1) Amtl. Anm.:

Bei einer Häufung schwach ausreichender Leistungen werden durch die Summierung der Mängel die Anforderungen für die Gesamtqualifikation und das Abitur (§§ 19, 28 bis 31, 39) nicht erfüllt.