§ 32 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Der Beamte ist entlassen

  1. 1.
    wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder
  2. 2.
    wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.

(2) Ein Beamter ist auch mit der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe aus seinem bisherigen Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn (§ 2) entlassen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Dienstvorgesetzte entscheidet darüber, ob eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 oder die Voraussetzung des Absatzes 2 vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest; für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 an die Stelle des Dienstvorgesetzten die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung ist dem Beamten mitzuteilen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann mit Zustimmung des Innenministers und im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet werden; das gilt in den Fällen des Absatzes 2 entsprechend.