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Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein
(Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Amtliche Abkürzung
KomBesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-20-1

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2032-20-1

Vom 24. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 489, 547)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 264)

Aufgrund

  1. 1.

    des § 19 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) verordnet die Landesregierung § 1 hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen, § 2 Abs. 2, § 4 hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen sowie die §§ 9 bis 12 und 14,

  2. 2.

    des § 24 SHBesG verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die folgenden Paragraphen mit Ausnahme der §§ 9 bis 12:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt I
Geltungsbereich und allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Allgemeine Vorschriften2
Bemessung der Grundgehaltssätze3
Grundlagen für die Einstufung4
Abschnitt II
Vorschriften für die Einstufung
Einstufung der Ämter für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in den Gemeinden (Städten)5
Einstufung der Ämter der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren 6
Einstufung der Ämter der Landrätinnen und Landräte7
Rechtsstand8
Abschnitt III
Vorschriften für die Aufwandsentschädigungen
Allgemeine Vorschriften9
Aufwandsentschädigungen für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit in Gemeinden und Städten10
Aufwandsentschädigung der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren11
Aufwandsentschädigung der Landrätinnen und Landräte12
Abschnitt IV
Übergangs- und Schlussvorschriften
Überleitung der im Amt befindlichen hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten14