§ 15 GemHVO - Erläuterungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.1
(1) Es sind zu erläutern
- 1.die größeren Einnahme- und Ausgabeansätze des Verwaltungshaushaltes, die von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen,
- 2.neue Maßnahmen des Vermögenshaushalts, erstrecken sie sich über mehrere Jahre, so ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,
- 3.Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
- 4.Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
- 5.die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,
- 6.besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, zum Beispiel Sperrvermerke, Zweckbindung von Einnahmen,
- 7.die aus dem aufgestellten Haushaltskonsolidierungskonzept umgesetzten Maßnahmen.
(2) Die übrigen veranschlagten Einnahmen und Ausgaben sind, soweit erforderlich, zu erläutern.
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 57 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204). Zur weiteren Anwendung s. § 56 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204) und § 56 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 648).