Versionsverlauf


  • ab 01.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 132 LVwG - Mitwirkung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeuginnen oder Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pflicht, sich als Zeugin oder Zeuge oder als Sachverständige oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen oder Zeugen oder als Sachverständige gelten entsprechend.

(2) Verweigern Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Behörde das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Zeugin oder des Zeugen oder der Sachverständigen oder des Sachverständigen zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort der Zeugin oder des Zeugen oder der Sachverständigen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.

(3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage einer Zeugin oder eines Zeugen oder des Gutachtens einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann sie das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.

(4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.

(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht darf nur von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter, der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter oder einer oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt.