§ 11 SächsPresseG - Ablieferungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPresseG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72-5
(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger binnen eines Monats nach dem Erscheinen ein Stück unentgeltlich und frei von Versendungskosten an die Sächsische Landesbibliothek in Dresden abzuliefern (Pflichtexemplar). Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes verlegt wird.
(2) Auf Antrag erstattet die Sächsische Landesbibliothek dem Ablieferungspflichtigen bis zur Hälfte des Ladenpreises, wenn für ihn die unentgeltliche Abgabe insbesondere wegen der hohen Herstellungskosten und der geringen Auflage im Einzelfall unzumutbar ist. Der zu begründende Antrag ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Ablieferung des Pflichtexemplars bei der Sächsischen Landesbibliothek einzureichen. Der Erstattungsanspruch verjährt in zwei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist.
(3) Weiter gehende Bestimmungen über die Ablieferungspflicht von Druckwerken bleiben unberührt.
(4) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Beschaffenheit der Pflichtexemplare sowie über Ausnahmen von der Ablieferungspflicht zu erlassen.